hi boedefeldt,
in Sachen Beleuchtung mußt Du Dich schon ein wenig
an die Spielregeln halten ( leider )
Der Gesetzgeber sagt folgendes:
§ 50 Scheinwerfer für Fern- und Abblendlicht.
(2) Kraftfahrzeuge müssen mit 2 nach vorn wirkenden Scheinwerfern ausgerüstet sein,
Krafträder - auch mit Beiwagen - mit einem Scheinwerfer. An mehrspurigen Kraftfahrzeugen,
deren Breite 1000 mm nicht übersteigt, sowie an Krankenfahrstühlen und an Fahrzeugen,
die die Baumerkmale von Krankenfahrstühlen haben, deren Geschwindigkeit
aber 30 km/h übersteigt, genügt ein Scheinwerfer. Bei Kraftfahrzeugen mit einer durch
die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 8 km/h genügen Leuchten
ohne Scheinwerferwirkung.
Für einachsige Zug- oder Arbeitsmaschinen, die von Fußgängern an Holmen geführt werden,
gilt § 17 Abs. 5 der Straßenverkehrs-Ordnung. Bei einachsigen Zugmaschinen,
hinter denen ein einachsiger Anhänger mitgeführt wird, dürfen die Scheinwerfer
statt an der Zugmaschine am Anhänger angebracht sein. Kraftfahrzeuge des Straßendienstes,
die von den öffentlichen Verwaltungen oder in deren Auftrag verwendet werden und
deren zeitweise vorgebaute Arbeitsgeräte die vorschriftsmäßig angebrachten Scheinwerfer
verdecken, dürfen mit 2 zusätzlichen Scheinwerfern für Fern- und Abblendlicht
oder zusätzlich mit Scheinwerfern nach Absatz 4 ausgerüstet sein, die höher als 1000 mm (Absatz 3)
über der Fahrbahn angebracht sein dürfen;
es darf jeweils nur ein Scheinwerferpaar einschaltbar sein.
Die höher angebrachten Scheinwerfer dürfen nur dann eingeschaltet werden,
wenn die unteren Scheinwerfer verdeckt sind.
(3) Scheinwerfer müssen einstellbar und so befestigt sein, dass sie sich nicht
unbeabsichtigt verstellen können.
Bei Scheinwerfern für Abblendlicht darf der niedrigste Punkt der Spiegelkante
nicht unter 500 mm und der höchste Punkt der leuchtenden Fläche
nicht höher als 1200 mm über der Fahrbahn liegen.
§ 52 Zusätzliche Scheinwerfer und Leuchten.
(1) Außer mit den in § 50 vorgeschriebenen Scheinwerfern zur Beleuchtung
der Fahrbahn dürfen mehrspurige Kraftfahrzeuge mit 2 Nebelscheinwerfern
für weißes oder hellgelbes Licht ausgerüstet sein, Krafträder, auch mit Beiwagen,
mit nur einem Nebelscheinwerfer.
Sie dürfen nicht höher als die am Fahrzeug befindlichen Scheinwerfer für Abblendlicht
angebracht sein. Sind mehrspurige Kraftfahrzeuge mit Nebelscheinwerfern ausgerüstet,
bei denen der äußere Rand der Lichtaustrittsfläche mehr als 400 mm von der breitesten Stelle
des Fahrzeugumrisses entfernt ist, so müssen die Nebelscheinwerfer so geschaltet sein,
dass sie nur zusammen mit dem Abblendlicht brennen können.
Nebelscheinwerfer müssen einstellbar und an dafür geeigneten Teilen der Fahrzeuge so befestigt sein,
dass sie sich nicht unbeabsichtigt verstellen können. Sie müssen so eingestellt sein,
dass eine Blendung anderer Verkehrsteilnehmer nicht zu erwarten ist.
Die Blendung gilt als behoben, wenn die Beleuchtungsstärke in einer Entfernung von 25 m
vor jedem einzelnen Nebelscheinwerfer auf einer Ebene senkrecht zur Fahrbahn in Höhe
der Scheinwerfermitte und darüber bei Nennspannung an den Klemmen der Scheinwerferlampe
nicht mehr als 1 lx beträgt.
§ 52a Rückfahrscheinwerfer.
(1) Der Rückfahrscheinwerfer ist eine Leuchte, die die Fahrbahn hinter und gegebenenfalls
neben dem Fahrzeug ausleuchtet und anderen Verkehrsteilnehmern anzeigt,
dass das Fahrzeug rückwärts fährt oder zu fahren beginnt.
(2) Kraftfahrzeuge müssen hinten mit einem oder zwei Rückfahrscheinwerfern
für weißes Licht ausgerüstet sein.
An Anhängern sind hinten ein oder zwei Rückfahrscheinwerfer zulässig.
Der niedrigste Punkt der leuchtenden Fläche darf nicht weniger als 250 mm
und der höchste Punkt der leuchtenden Fläche nicht mehr als 1200 mm über der Fahrbahn liegen.
(3) An mehrspurigen Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht
von mehr als 3,5 t darf auf jeder Längsseite ein Rückfahrscheinwerfer angebaut sein.
Der höchste Punkt der leuchtenden Fläche darf nicht mehr als 1200 mm über der Fahrbahn liegen.
Diese Rückfahrscheinwerfer dürfen seitlich nicht mehr als 50 mm über den Fahrzeugumriß hinausragen.
(4) Rückfahrscheinwerfer dürfen nur bei eingelegtem Rückwärtsgang leuchten können,
wenn die Einrichtung zum Anlassen oder Stillsetzen des Motors sich in der Stellung befindet,
in der der Motor arbeiten kann.
Ist eine der beiden Voraussetzungen nicht gegeben, so dürfen sie nicht eingeschaltet werden
können oder eingeschaltet bleiben.
(5) Rückfahrscheinwerfer müssen, soweit nicht über eine Bauartgenehmigung
eine andere Ausrichtung vorgeschrieben ist, so geneigt sein,
dass sie die Fahrbahn auf nicht mehr als 10 m hinter der Leuchte beleuchten.
§ 53d Nebelschlussleuchten.
(1) Die Nebelschlussleuchte ist eine Leuchte, die rotes Licht abstrahlt
und das Fahrzeug bei dichtem Nebel von hinten besser erkennbar macht.
(2) Mehrspurige Kraftfahrzeuge, deren durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit
mehr als 60 km/h beträgt, und ihre Anhänger müssen hinten mit einer oder zwei,
andere Kraftfahrzeuge und Anhänger dürfen hinten mit einer Nebelschlussleuchte
ausgerüstet sein.
(3) Der niedrigste Punkt der leuchtenden Fläche darf nicht weniger als 250 mm und
der höchste Punkt nicht mehr als 1000 mm über der Fahrbahn liegen.
In allen Fällen muss der Abstand zwischen den leuchtenden Flächen der Nebelschlussleuchte
und der Bremsleuchte mehr als 100 mm betragen.
Ist nur eine Nebelschlussleuchte angebracht, so muss sie in der Mitte oder links davon angeordnet sein.
(4) Nebelschlussleuchten müssen so geschaltet sein, dass sie nur dann leuchten können,
wenn die Scheinwerfer für Fernlicht, für Abblendlicht oder die Nebelscheinwerfer
oder eine Kombination dieser Scheinwerfer eingeschaltet sind.
Sind Nebelscheinwerfer vorhanden, so müssen die Nebelschlussleuchten unabhängig
von diesen ausgeschaltet werden können.
Sind die Nebelschlussleuchten eingeschaltet,
darf die Betätigung des Schalters für Fernlicht oder Abblendlicht
die Nebelschlussleuchten nicht ausschalten.
(5) Eingeschaltete Nebelschlussleuchten müssen dem Fahrzeugführer durch eine Kontrollleuchte
für gelbes Licht, die in seinem Blickfeld gut sichtbar angeordnet
sein muss, angezeigt werden.
(6) In einem Zug brauchen nur die Nebelschlussleuchten am letzten Anhänger zu leuchten.
Die Abschaltung der Nebelschlussleuchten am Zugfahrzeug oder am ersten Anhänger
ist aber nur dann zulässig, wenn die jeweilige Ab- bzw. Wiedereinschaltung
selbsttätig durch Aufstecken bzw. Abziehen des Steckers für die Anhängerbeleuchtung erfolgt.
Ich hoffe Dir die gewünschten Info´s liefern zu können.
Gruß
CruiserY2K