endlich neues Gesetz für Auspuff --
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Das habe ich in einem anderen Forum gefunden.
Scheinbar gibt es eine neue Regelung was Verkehrskontrollen bei Krads anbelangt. Mein Kumpel ist Polizist und der ist letzte Woche auf einem Lehrgang beim Tüv Nord zum Thema technische Veränderungen an Krads gewesen. Diesen Lehrgang sollte er machen, weil er diesen Sommer gehäuft zu Kradkontrollen nördlich von Hamburg eingesetzt werden soll. (Schmalfelder Kurven)
Bei diesem Lehrgang konnte er erstaunliches erfahren.
Seit 01.03.2007 darf die Polizei keine Auspuffe mehr beschlagnahmen, die keine ABE haben oder zu laut sind. Weiterhing darf sie auch keine Krads, an denen solche Auspuffanlagen verbaut sind, mehr stillegen oder beschlagnahmen. Lediglich kann eine Ordnungswidrigkeiten Anzeige mit einem Bußgeld von bis zu 25Euro erhoben werden.
Allerdings weiss ich nicht ob diese Regelung Bundesweit oder nur im Land Schleswig-Holstein gilt.
Habt ihr ähnliches gehört, oder kennt ihr jemanden vom Tüv oder der Polizei die ebenfalls kürzlich auf dem Lehrgang waren?
Hab nochmal genau nachgefragt:
Die Regelung von der ich gesprochen habe gilt Bundesweit und ist die:
Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV)Geltung ab 01.03.2007
https://www.buzer.de/gesetz/7182/index.htm oder
https://www.verkehrsportal.de/fzv/fzv.php
Sie ersetzt bzw. reformiert große Teile der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung(StVZO).
Weiterhin gilt:
https://www.kba.de/Stabsstelle/ZentraleR … 010307.pdf
Bundeseinheitlicher Tatbestandskatalog Straßenverkehrsordnungswidrigkeiten
Stand: 01.03.2007 5. Auflage
siehe Seite 234/ 0 Beschaffenheit der Fahrzeuge - § 30 StVZO 330000/ 330006 Sie haben das unvorschriftsmäßig gebaute/ausgerüstete Fahrzeug in Betrieb genommen. 25,00Euro
Wo jetzt steht, das Auspuff ohne e-nummer, also racing usw. zu dieser Unvorschriftmäßigkeit zählt, konnte er mir nicht sagen, nur das er die Anweisung bekommen hat, bei einer Kontrolle so vorzugehen. Dazu müsste man dann wohl nochmal die ganzen Paragraphen durchwühlen.
Zur dB- Messung habe ich mir folgendes erklären lassen.
1. Vorbeifahrmessungen sind unzulässig.
2. Nur Standgeräuschmessungen bei 50cm Abstand vom Auspuff in 45° Winkel bei halber Drehzahl der maximalen Leistung aus Fahrzeugschein sind zulässig.
3. Der Umgebungs- Schallpegel darf 80dB nicht überschreiten. (Somit ist eine Messung an einer Strasse, an der z.B. Autos vorbeifahren unzulässig)
4. Um die Messung an einem "stillen Ort" durchführen zu können muss eine Verlegung des Messortes von bis zu 3km in Kauf genommen werden.
5. Es müssen zwei Messungen durchgeführt werden.
6. Das im Fahrzeugschein eingetragene Standgeräusch darf nicht um mehr als 5dB überschritten werden.
7. Wird der Pegel um mehr als 5 dB überschritten liegt eine Straßenverkehrsordnungswidrigkeit vor.
Wer's jetzt immer noch nicht glaubt muss sich halt selber die Mühe machen und alles nachlesen oder immer schön brav fahren.
Stellungnahme v. langjährigem Motorradpolizisten
b]Vooorsicht...
... ist die Mutter der Porzellankiste...
Die neue FZV hebelt nicht alles aus der StVZO aus! Es wurden lediglich einige seiner §§ in die FZV übernommen.
Der § 19 StVZO ist noch da und bleibt erhalten, Stand 01.03.2007!
Dazu Erläuterungen:
"... Aufgrund der zahlreichen Anfragen hinsichtlich der Änderung an Fahrzeugen (§ 19 StVZO) haben wir unter dem folgenden Link eine entsprechende Verlautbarung des BMVBS aus dem Jahr 1999 hinterlegt. Sie ist nach wie vor gültig: Erlöschen BE "
Dort mal den Punkt 2 durchackern.
Ergo:
- § 19 StVZO ist noch aktiv
- Es bleibt beim Erlöschen der BE
- Die Rechtsfolgen (Bußgeld / Punkte) haben sich nicht geändert
- Die Handhabung bei solchen Fällen, hat sich ebenfalls nicht geändert.
Handhabung bedeutet:
Die Strafprozessordnung (Sicherstellung/Beschlagnahme) hat sich ebenfalls nicht geändert. Sie wird nicht nur für Strafverfahren angewendet, sondern auch für Ordnungswidrigkeiten.
Unwahrscheinlich ist, dass sich seit dem 01.03.07
-die StVZO
-die FZV
-die StPO
-der Bußgeldkatalog
drastisch geändert haben, ohne dass es mir* oder der Polizei allgemein oder der Presse / ADAC oder sonstwo bekannt wurde.
* = ... aber nix ist unmöglich...
Die Anmerkung:
"... müsste es sonst wissen... " bediente er mit:
... naja... fast.
Ist ja rein gar nicht mein Betätigungsfeld!
Aber nun kommt`s!
Nach langer Rechereche habe ich nun doch was gefunden:
Beim § 69a StVZO hat sich doch was geändert!
Der 69 regelt die Ordnungswidrigkeiten.
Im neuen 69 sind im Absatz (2) sind die Nummern 3 bis 6 weggefallen.
Nummer 3 regelte das Fahren ohne BE nach §18 (3) ZO... guckst du!
Die BE erlischt also trotzdem, nur es kann nach der Bußgeldvorschrift (69) nicht mehr geahndet werden! Wie jetzt...?
Erstaunlich! Na, da werde ich noch mal nachhaken!!!
Und diese Recherche ergab:
So... auf ein Neues...
Im Grunde genommen, wie gehabt... nur das Kind hat einen anderen Namen:
Es ist nicht mehr ein Verstoß gegen die StVZO sondern gegen die StVO...
... war ja klar, dass es irgendwo aufgefangen wird.
Ergo:
"Mutwillige" Veränderung der Auspuffanlage = Erlöschen BE
Allerdings ist man dann mit einem Fahrzeug unterwegs, was nach § 23 StVO nicht den Bestimmungen unterliegt und das ist somit nach § 49 StVO der Verstoß.
Bußgeldkatalog:
Eigentlich 25.-, aber wenn das vorsätzlich gemacht wird, verdoppelt sich der Satz (nach Angaben unseres Verkehrspolizeileiters) auf
50 €uronen und 3 rabenschwarze Flecken auf der KBA-Weste.
Eigentlich, wie gehabt.