mich hat die Rennleitung heute mit Hänger von der BAB geholt

Dodge-Forum

Help Support Dodge-Forum:

This site may earn a commission from merchant affiliate links, including eBay, Amazon, and others.
Registriert
04. Jan. 2008
Beiträge
106
Reaktionspunkte
0
Ort
nähe Magdeburg
Hallo,
mich hat heute die Rennleitung auf der A7 kurz vor Hamburg von der Bahn geholt. Ich hatte einen Multitransportanhänger (Autotrailer mit geschlossenen Boden) hinter und einen defekten Anhänger drauf stehen.
Als der nette Polizist in meinem Fahrzeugschein geschaut hat und gesehen hatte das es ein LKW ist, hat er mir gleich gesagt das ich Sonntags nicht fahren darf.
Ich müsse den Hänger stehen lassen oder bis 22.00 Uhr warten :redhotevil:
Das das Sonntagsfahrverbot gekippt wurde wußte er auch aber in meinem Fall nicht gültig ist.
Er erklärte mir das Wohnwagen und Anhänger für Sport und Freizeitzwecke Sonntags gezogen werden dürfen.
Da ich aber ein Anhänger geladen hatte ist das nicht gegeben. Es spiel auch keine Rolle ob es eine Privatfahrt ist.
Auch das das gesammte Gespann keine 3,5T hatte ist unwichtig , da Anhänger hinter nicht erlaubt ist bis auf Wohnwagen und Sportanhänger.
Das mit dem Sonntags fahren und es ist alles Freizeit wird wohl so nicht gehen.
Ich habe den Hänger nun stehen lassen und kann ihn dann morgen holen (bzw. ab 22.00) was mich dann 500km gekostet hat + Bußgeld und Punkt(e).
Weiß einer genaueres dazu, wie Freizeitzzwecke ausgelegt ist????
Matthias
 
Wenn Du in Deiner Freizeit nem Kumpel nen defekten Anhänger durch die Gegend fährst, sollte das eigentlich kein Problem sein...

Es sei denn Du bist Transportunternehmer...
 
Folgende E-Mail bekam ich als Antwort auf meine (weiter unten stehenden) Fragen zu diesem Thema (die hab ich auch immer dabei):

Sehr geehrter Herr D,

ich habe Ihre an Frau H gerichtete Mail erhalten und gebe Ihnen zum Sonnntagsfahrverbot folgende Info:

zu 1: Die von Ihnen angesprochene Regelung ist das Ergebnis der Verkehrsministerkonferenz vom 9/10. 10. 2007. Mit Erlass vom 21.04.2008 wurde diese Regelung für Niedersachsen verbindlich eingeführt.

zu 2. Die Regelung gilt ab sofort.

zu 3. Das o.a. Ergebnis der Konferenz muß von den Bundesländern umgesetzt werden. Ich gehe davon aus, dass die Umsetzung auch in den anderen Bundesländern zeitnah erfolgt.

zu. 4. Es wurde festgelegt, dass das Sonntagsfahrverbot nicht für die Fahrzeuge unter Nr. 1.1. bis 1.6. gilt. Eine Ausnahmegenehmigung ist dann in den von Ihnen geschilderten Fällen für ein Fahrzeug bis zu 3,5 t Gesamtmasse nicht mehr erforderlich.

Ich hoffe, damit alle Fragen beantwortet zu haben. Sollte noch Unklarheiten bestehen, stehe ich Ihnen jederzeit für weitere Auskünfte zur Verfügung.


Freundliche Grüße
Volker T
FD Straßenverkehrswesen




>>> 05/07/08 3:00 >>>

Sehr geehrte Frau H,
ich hoffe ich bin mit meiner Anfrage bei Ihnen richtig aufgehoben. Wenn nicht, leiten Sie diese Mail doch bitte weiter an den zuständigen Bearbeiter. Vielen Dank

Ich habe ein paar Fragen zum Thema Sonn- und Feiertagsfahrverbot für LKW und hier vor allem in Bezug auf LKW unter 7,5t zul. Gesamtmasse in Verbindung mit Anhängern.

Da ich im Besitz eines verkehrsrechtlich als LKW eingestuften Pickup bin (zul. Gesamtmasse 3,49t, rein Private Nutzung) und in meiner Freizeit doch das eine oder andere Mal den Anhänger gebrauchen könnte bzw. müsste (z.B. Wohnwagen, etc.), habe ich mich versucht im Internet über Ausnahmegenehmigungen zum Sonn- und Feiertagsfahrverbot für LKW zu informieren. Bei diesen Recherchen bin ich auf folgende Regelung des Landes Bremen gestoßen:

Die Länderarbeitsgruppe hat nach einer umfassenden Bestandsaufnahme der in den einzelnen Län-dern vorherrschenden Verwaltungspraxis sowie Gesprächen mit Verbänden und Unternehmen der Speditionswirtschaft eine Vereinbarung der Länder zur übereinstimmenden Handhabung der Re-gelungen des § 30 Abs. 3 und 4 sowie § 46 Abs. 1 Nr. 7 StVO erarbeitet. Diese wurde von der VMK in ihrer Sitzung am 9./10.10.2007 einstimmig als Grundlage für die Ausrichtung der Ausnahmegeneh-migungspraxis der Straßenverkehrsbehörden gebilligt.

Unter Berücksichtigung dieser Vereinbarung der Länder ist bei der Genehmigung von Ausnahmen
vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot für Lkw nach § 30 Abs. 3 und 4 in Verbindung mit § 46 Abs. 1
Nr. 7 StVO im Land Bremen künftig nach folgenden Regelungen zu verfahren:

1. Das Sonn- und Feiertagsfahrverbot gilt nicht für:

1.1 Zugmaschinen, die ausschließlich dazu dienen, andere Fahrzeuge zu ziehen,

1.2 Zugmaschinen und Sattelzugmaschinen mit Hilfsladefläche, deren Nutzlast nicht mehr
als das 0,4fache der zulässigen Gesamtmasse beträgt,

1.3 Fahrzeuge, bei denen die beförderten Gegenstände zum Inventar gehören,
wie z. B. Ausstellungs-, Film- und Fernsehfahrzeuge sowie Schaustellerfahrzeuge
(auch mit Anhänger),

1.4 selbstfahrende Arbeitsmaschinen,

1.5 Einsatzfahrten von Bergungs-, Abschlepp- und Reparaturfahrzeugen,

1.6 Wohnwagenanhänger und Anhänger, die zu Sport- und Freizeitzwecken
hinter Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 t geführt
werden.

Hinweis:
Mit diesem Katalog der generell nicht vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot betroffenen Fahrzeuge wird die bisher in der VwV zu § 30 Abs. 3 StVO vorgenommene Aufzählung wesentlich erweitert. In allen genannten Fällen entfällt damit künftig ein Ausnahmegenehmigungsverfahren.

Hierzu hätte ich wie gesagt einige Fragen, die ich Ihnen hiermit gern folgend stellen möchte und mich freuen würde wenn Sie mir hierzu kurz antworten könnten. Vielen Dank im Voraus für Ihre Bemühungen.

Generell Fragen zur Regelung zum Sonntagsfahrverbot:

1. Wird die Regelung aus/für Bremen auch in Niedersachsen umgesetzt werden?
2. Wenn ja, zu wann wäre damit zu rechnen?
3. Gibt es gar diesbezüglich eine generelles Vorgehen Bundesweit bzw. ist diese Regelung Bundesweit gültig?
4. Wäre dann immer noch eine exklusive, sprich einzeln Genehmigung von Nöten oder ist die Regelung eine generell gültige?


Spezielle Fragen zu Punkt 1.6 der Regelung:

Wie ist hier der Passus "...Anhänger, die zu Sport- und Freizeitzwecken hinter Lastkraftwagen... ...geführt werden" zu verstehen? Hierzu einige Beispiele:
* Ein privater Umzug am Sonntag mit Pickup (3,49t zGG) und Anhänger, erlaubt oder nicht?
* Pickup (3,49t zGG) und ATV/Quad auf dem Anhänger, Fahrtziel am Sonntag z.B. ein offizielles Offroadfahrgelände, erlaubt oder nicht?
* Pickup (3,49t zGG) und (geliehener) Autotransportanhänger, Ziel am Sonntag ein frisch erworbenes Fahrzeug abzuholen (nicht gewerblich!), erlaubt oder nicht?
* Genereller Fall: Eine Fahrt am Sonntag mit Pickup (3,49t zGG) und Anhänger zum privaten Transport (kein Gewerblicher Güterverkehr), erlaubt oder nicht?




Mit freundlichen Grüßen

Thorsten D
 
Zuletzt bearbeitet:
Hallo Thorsten,
aus deinem Schreiben bzw. aus der Antwort geht aber niocht hervor , wie die Freizeitzwecke definiert sind oder bin ich schon völlig Blind?
Matthias



Wenn Du in Deiner Freizeit nem Kumpel nen defekten Anhänger durch die Gegend fährst, sollte das eigentlich kein Problem sein...

Es sei denn Du bist Transportunternehmer...

Ich bin kein Transportunternehmer und der Anhänger ist für mich Privat.
 
Lies meine Beispiele, vor allem das letzte (fett gedruckt ganz unten im Text) und dann die Antwort darauf von Herrn T (auch fett gedruckt und unterstrichen) oben im Text! Damit ist von Herrn T klar definiert das alles was privat transportiert wird demzufolge erlaubt ist! Dein Fall würde sogar unter mein Beispiel 3 Fallen.
Ich würde Einspruch einlegen1
 
Danke Thorsten,
jetzt hab ich es gefunden
:-D
 
so hatte ich das auch verstanden

zumal ich den Anhänger da nicht hätte stehen gelassen
 
so hatte ich das auch verstanden

zumal ich den Anhänger da nicht hätte stehen gelassen


Die haben mich direkt auf den Hof der BAB Polizei geleitet. Währe schwierig gewesen da wieder weg zu fahren mit Anhänger und neun Stunden warten
:(
 
Siehste Mathias hättest du wie der Propane Ram mobiles Internet hättest du gleich ab vor Ort alles klären können
;)
Aber mal im Ernst die Herren in grün und blau wissen oft selbst nicht so wirklich was sie da von sich geben, aber das ist bei 10000000000, 1 deutschen Gesetzen und Vorschriften auch recht schwer, da muss man Ihnen dann zugestehen.
 
Die haben mich direkt auf den Hof der BAB Polizei geleitet. Währe schwierig gewesen da wieder weg zu fahren mit Anhänger und neun Stunden warten
:(

ich hatte mal son ähnlichen fall

die hatten mich dann allerdings in der Wallachei stehen lassen
da bin ich dann erstmal 1std neben der Autobahn her gefahren .........aber das ist jetzt schon locker 3 Jahre her :lol:
 
Lies meine Beispiele, vor allem das letzte (fett gedruckt ganz unten im Text) und dann die Antwort darauf von Herrn T (auch fett gedruckt und unterstrichen) oben im Text! Damit ist von Herrn T klar definiert das alles was privat transportiert wird demzufolge erlaubt ist! Dein Fall würde sogar unter mein Beispiel 3 Fallen.
Ich würde Einspruch einlegen1

HAbe dazu genau auch noch mal ne Frage bzw Anmerkung: ich glaube schon das es "rechtens" von dem PArtyservice grün/weiß war, denn
"...Eine Ausnahmegenehmigung ist [...]für ein Fahrzeug bis zu 3,5 t Gesamtmasse nicht mehr erforderlich...!
Das Zugfahrzeug, der Anhänger und das Fzg oben drauf wogen doch zusammen bestimmt mehr als 3,5t, oder?

Ich blicke da langsam auch nicht mehr durch.... argh

Gruß
Rik
 
Also nochmal:

1.6 Wohnwagenanhänger und Anhänger, die zu Sport- und Freizeitzwecken
hinter Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 t geführt
werden.


Die zulässige Gesamtmasse von 3,5t bezieht sich auf den Lastkraftwagen, NICHT auf den gesamten Zug!
 
Hallo,
ich hatte mit der Rennleitung noch mal gesprochen als ich meinen Anhänger am nächsten tag abgeholt habe. Für die ist Freizeitzweck nur was man mit Sportzwecke verbinden kann.
Die Rennleitung hat mir sogar gesagt ich soll Einspruch einlegen und am besten vor Gericht gehen , damit der Begriff Freizeitzweck genau Definiert wird.
Armes Deutschland , keiner weiß was genaues.
Gruß matthias
 
das nennt sich demokratische Mitbestimmung,

die Rennleitung macht druck auf den Bürger der sich dann vor Gericht verantworten soll nur damit solche Juristischen Sesselheinis dann sagen was Recht was die die es machen ( unsere gewählten Vertreter nebst Berater ) net gebacken bekommen .

Ich liebe diesen Saat :mrgreen: nur schad das man Ihn nicht so nenen darf wie in anderen Ländern üblich
;)
 
Tach Leute,

diesen Fall mit dem §30 Sonntagsfahrverbot kenne ich nur zur Genüge.
Selbst ein zugelassener PKW, Sprinter 9 Sitze, mit Motorsportanhänger (grünes Kennzeichen)
ist für die Kollegen der BAB-Rennleitung ein LKW Gespann. Na egal ist jetzt ein Jahr her.
Das Hauptproblem bei der ganze Sache ist, das die Blau-Weissen erstmal eine Verfügung aussprechen können.
Sicher kannst Du dann Einspruch einlegen und evtl Verdienstausfall wegen der Zeitverzögerung geltend machen.
Aber was bringt das??? In dem beschrieben Fall würde ich mich genau beraten lassen und dann immer mit
einbeziehen, dass es im Ermessen des richters liegt wie er entscheided. Wir haben hier keine klare Formulierung
und das läßt ja bekanntlicher Weise sehr großen Raum zur Interpretation. Ich habe mich trotz PKW-Zulassung für
eine Ausnahmegenehmigung entschieden. Unser Verkehrsmanagement hat diese auch sofort bewilligt und mit €158
kann ich nun Sonntags lächeln wenn ich von der Rennstrecke fahre. Die €40 Strafe und der Punkt tun meist weh,
aber die Frage ist lohnt der Aufwand. Ich persönlich vertrete die Meinung, wenn ich Sonntags öfter mit Anhänger
unterwegs sein sollte, Genehmigung holen und gut.

Drück Dir die Daumen das es gut ausgeht.

CU Merlin
 
das seh ich nicht so, warum für was zahlen, das erlaubt ist
:evil:


früher zahlte ich für meinen pferdehänger auch, nun nicht mehr, die sollen mir nur kommen
:evil:
:evil:
, dann hagelts gegenanzeigen!! dass ihnen hören und sehen vergeht. :mrgreen: :mrgreen:
 
Tach Leute,

diesen Fall mit dem §30 Sonntagsfahrverbot kenne ich nur zur Genüge.
Selbst ein zugelassener PKW, Sprinter 9 Sitze, mit Motorsportanhänger (grünes Kennzeichen)
ist für die Kollegen der BAB-Rennleitung ein LKW Gespann. Na egal ist jetzt ein Jahr her.
Das Hauptproblem bei der ganze Sache ist, das die Blau-Weissen erstmal eine Verfügung aussprechen können.
Sicher kannst Du dann Einspruch einlegen und evtl Verdienstausfall wegen der Zeitverzögerung geltend machen.
Aber was bringt das??? In dem beschrieben Fall würde ich mich genau beraten lassen und dann immer mit
einbeziehen, dass es im Ermessen des richters liegt wie er entscheided. Wir haben hier keine klare Formulierung
und das läßt ja bekanntlicher Weise sehr großen Raum zur Interpretation. Ich habe mich trotz PKW-Zulassung für
eine Ausnahmegenehmigung entschieden. Unser Verkehrsmanagement hat diese auch sofort bewilligt und mit €158
kann ich nun Sonntags lächeln wenn ich von der Rennstrecke fahre. Die €40 Strafe und der Punkt tun meist weh,
aber die Frage ist lohnt der Aufwand. Ich persönlich vertrete die Meinung, wenn ich Sonntags öfter mit Anhänger
unterwegs sein sollte, Genehmigung holen und gut.


Drück Dir die Daumen das es gut ausgeht.

CU Merlin


Hallo,
lohnen tut sich das sicher nicht wegen den 40 euronen und den einen Punkt. Bei mir stellt sich das allerdings öffter das ich Sonntags mit Anhänger los muß und da will ich eindeutig wissen was ich nun darf und was nicht. Wenn das dann ein Gericht entscheiden muß, dann muß das halt so sein und da ich Rechtsschutz habe ist das ja nicht so tragisch.
Matthias
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
Hallo,
bis jetzt ist noch kein Bußgeldbescheid gekommen. Da gab es doch gleube ich eine Frist bis wann einem das zugestellt werden muß, oder?
Matthias
 

Neueste Beiträge

Oben