Folgende E-Mail bekam ich als Antwort auf meine (weiter unten stehenden) Fragen zu diesem Thema (die hab ich auch immer dabei):
Sehr geehrter Herr D,
ich habe Ihre an Frau H gerichtete Mail erhalten und gebe Ihnen zum Sonnntagsfahrverbot folgende Info:
zu 1: Die von Ihnen angesprochene Regelung ist das Ergebnis der Verkehrsministerkonferenz vom 9/10. 10. 2007. Mit Erlass vom 21.04.2008 wurde diese Regelung für Niedersachsen verbindlich eingeführt.
zu 2. Die Regelung gilt ab sofort.
zu 3. Das o.a. Ergebnis der Konferenz muß von den Bundesländern umgesetzt werden. Ich gehe davon aus, dass die Umsetzung auch in den anderen Bundesländern zeitnah erfolgt.
zu. 4. Es wurde festgelegt, dass das Sonntagsfahrverbot nicht für die Fahrzeuge unter Nr. 1.1. bis 1.6. gilt. Eine Ausnahmegenehmigung ist dann in den von Ihnen geschilderten Fällen für ein Fahrzeug bis zu 3,5 t Gesamtmasse nicht mehr erforderlich.
Ich hoffe, damit alle Fragen beantwortet zu haben. Sollte noch Unklarheiten bestehen, stehe ich Ihnen jederzeit für weitere Auskünfte zur Verfügung.
Freundliche Grüße
Volker T
FD Straßenverkehrswesen
>>> 05/07/08 3:00 >>>
Sehr geehrte Frau H,
ich hoffe ich bin mit meiner Anfrage bei Ihnen richtig aufgehoben. Wenn nicht, leiten Sie diese Mail doch bitte weiter an den zuständigen Bearbeiter. Vielen Dank
Ich habe ein paar Fragen zum Thema Sonn- und Feiertagsfahrverbot für LKW und hier vor allem in Bezug auf LKW unter 7,5t zul. Gesamtmasse in Verbindung mit Anhängern.
Da ich im Besitz eines verkehrsrechtlich als LKW eingestuften Pickup bin (zul. Gesamtmasse 3,49t, rein Private Nutzung) und in meiner Freizeit doch das eine oder andere Mal den Anhänger gebrauchen könnte bzw. müsste (z.B. Wohnwagen, etc.), habe ich mich versucht im Internet über Ausnahmegenehmigungen zum Sonn- und Feiertagsfahrverbot für LKW zu informieren. Bei diesen Recherchen bin ich auf folgende Regelung des Landes Bremen gestoßen:
Die Länderarbeitsgruppe hat nach einer umfassenden Bestandsaufnahme der in den einzelnen Län-dern vorherrschenden Verwaltungspraxis sowie Gesprächen mit Verbänden und Unternehmen der Speditionswirtschaft eine Vereinbarung der Länder zur übereinstimmenden Handhabung der Re-gelungen des § 30 Abs. 3 und 4 sowie § 46 Abs. 1 Nr. 7 StVO erarbeitet. Diese wurde von der VMK in ihrer Sitzung am 9./10.10.2007 einstimmig als Grundlage für die Ausrichtung der Ausnahmegeneh-migungspraxis der Straßenverkehrsbehörden gebilligt.
Unter Berücksichtigung dieser Vereinbarung der Länder ist bei der Genehmigung von Ausnahmen
vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot für Lkw nach § 30 Abs. 3 und 4 in Verbindung mit § 46 Abs. 1
Nr. 7 StVO im Land Bremen künftig nach folgenden Regelungen zu verfahren:
1. Das Sonn- und Feiertagsfahrverbot gilt nicht für:
1.1 Zugmaschinen, die ausschließlich dazu dienen, andere Fahrzeuge zu ziehen,
1.2 Zugmaschinen und Sattelzugmaschinen mit Hilfsladefläche, deren Nutzlast nicht mehr
als das 0,4fache der zulässigen Gesamtmasse beträgt,
1.3 Fahrzeuge, bei denen die beförderten Gegenstände zum Inventar gehören,
wie z. B. Ausstellungs-, Film- und Fernsehfahrzeuge sowie Schaustellerfahrzeuge
(auch mit Anhänger),
1.4 selbstfahrende Arbeitsmaschinen,
1.5 Einsatzfahrten von Bergungs-, Abschlepp- und Reparaturfahrzeugen,
1.6 Wohnwagenanhänger und Anhänger, die zu Sport- und Freizeitzwecken
hinter Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 t geführt
werden.
Hinweis:
Mit diesem Katalog der generell nicht vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot betroffenen Fahrzeuge wird die bisher in der VwV zu § 30 Abs. 3 StVO vorgenommene Aufzählung wesentlich erweitert. In allen genannten Fällen entfällt damit künftig ein Ausnahmegenehmigungsverfahren.
Hierzu hätte ich wie gesagt einige Fragen, die ich Ihnen hiermit gern folgend stellen möchte und mich freuen würde wenn Sie mir hierzu kurz antworten könnten. Vielen Dank im Voraus für Ihre Bemühungen.
Generell Fragen zur Regelung zum Sonntagsfahrverbot:
1. Wird die Regelung aus/für Bremen auch in Niedersachsen umgesetzt werden?
2. Wenn ja, zu wann wäre damit zu rechnen?
3. Gibt es gar diesbezüglich eine generelles Vorgehen Bundesweit bzw. ist diese Regelung Bundesweit gültig?
4. Wäre dann immer noch eine exklusive, sprich einzeln Genehmigung von Nöten oder ist die Regelung eine generell gültige?
Spezielle Fragen zu Punkt 1.6 der Regelung:
Wie ist hier der Passus "...Anhänger, die zu Sport- und Freizeitzwecken hinter Lastkraftwagen... ...geführt werden" zu verstehen? Hierzu einige Beispiele:
* Ein privater Umzug am Sonntag mit Pickup (3,49t zGG) und Anhänger, erlaubt oder nicht?
* Pickup (3,49t zGG) und ATV/Quad auf dem Anhänger, Fahrtziel am Sonntag z.B. ein offizielles Offroadfahrgelände, erlaubt oder nicht?
* Pickup (3,49t zGG) und (geliehener) Autotransportanhänger, Ziel am Sonntag ein frisch erworbenes Fahrzeug abzuholen (nicht gewerblich!), erlaubt oder nicht?
* Genereller Fall: Eine Fahrt am Sonntag mit Pickup (3,49t zGG) und Anhänger zum privaten Transport (kein Gewerblicher Güterverkehr), erlaubt oder nicht?
Mit freundlichen Grüßen
Thorsten D