Also ich kenne dazu nur den § 52 Abs. 7 der StVZO und der sagt:
"Mehrspurige Fahrzeuge dürfen mit einer oder mehreren Leuchten zur Beleuchtung von Arbeitsgeräten und Arbeitsstellen (Arbeitsscheinwerfer) ausgerüstet sein. Arbeitsscheinwerfer dürfen nicht während der Fahrt benutzt werden. An Fahrzeugen, die dem Bau, der Unterhaltung oder der Reinigung von Straßen oder Anlagen im Straßenraum oder der Müllabfuhr dienen, dürfen Arbeitsscheinwerfer abweichend von Satz 2 auch während der Fahrt eingeschaltet sein, wenn die Fahrt zum Arbeitsvorgang gehört. Arbeitsscheinwerfer dürfen nur dann eingeschaltet werden, wenn sie andere Verkehrsteilnehmer nicht blenden."
Wie der TÜV-Mensch schon schrieb, steht da Nix über den Anbringungsort oder Ähnliches...
Für mich klingt der Text auf der Mängelkarte so, dass das fehlende Prüfzeichen das Problem ist. Allerdings könnte der Scheinwerfer ja auch eine ABE haben, die der Fahrer im Fahrzeug mitführt. Dann braucht man nach meinem Rechtsverständnis auch kein Prüfzeichen. Und wie der OA-Mitarbeiter das am parkenden Wagen erkannt haben will, muss er erst mal erklären...
Aber allgemein ist es doch so, dass ich Teile mit einer ABE oder einem E-Prüfzeichen ohne Probleme anbauen kann ohne noch mal beim TÜV vorstellig zu werden, sofern es nach der StVZO allgemein genehmigt ist, Sowas anzubauen.
Oder hab ich da einen Denkfehler? :-k