Mal was noch zum Thema Zusatz-Arbeitsleuchten anmerken..
Arbeitsleuchten brauchen noch nicht mal e-geprüft zu sein.
Es gibt keine Bauartrichtlinie der Scheinwerfer und auch über die Art der Anbringung gibt es keine Richtlinie.
Sie müßen halt weis leuchten.
Einzig sie dürfen nicht beim Fahren benutzt werden und im Stand niemanden blenden.
Klar ist das sie nicht gefährdend angebracht werden dürfen was das Auge des Gesetzes oder der jeweiligen Tüv-Dekra-Küs-GTÜ und sonstige auf den Plan ruft.
Also über die Karosserie zur Seite hinausragen z.b.
Ebenso verhält es sich mit den Suchscheinwerfern.
Diese dürfen nur kurzzeitig zum Anleuchten von Strassennamen verwendet werden.
Ihre Lichtleistungs ist auf 35Watt beschränkt und sie düfen nur mit Verbindung mit dem Rücklicht und Kennzeichenlicht brennen.
(was mit den Standlichtern vorne ist ,weiß wohl da niemand so genau,da es nicht erwähnt wird..)
Im Zweifel ,wenn im Suchscheinwerfer doch ne höhere Wattzahl ist, umtaufen in "Arbeitsscheinwerfer/Schwenkbar"..
So ist man wieder im Grünen.
(STVZO §52 Abs. 7)
Hier auch gut nochmal nachzulesen..wegen der nicht nötigen Bauartprüfung (Vom Tüv-Süd selbst geschrieben)
Das Ausdrucken und mitführen..Verkürzt ungemein die Debatten mit den Prüfstellen und den grünen Jungs..
https://www.jokin.de/news/35/rueckleuchten.pdf
und wer dem Tüv-Süd nicht glauben mag...Die Dekra schreibt da in Verbindung mit ALLEN Prüforganisationen das selbe.
https://www.dekra.de/de/1471
hier den Download der Infobroschüre auf der rechten Seite runterladen und ggf. Ausdrucken/Mitführen
Da ist die gesamte Beleuchtungsgeschichte explizit aufgeführt was man ,wie man es darf.