Hallo,
meiner Meinung nach kommt es drauf an, wenn es sich um ein Quad Cab mit Lederausstattung handelt wird man sicherlich schwer argumentieren können. Ich selber habe eine Standard Cab in der Grundausstattung und nutze das Fahrzeug auch nur für die Firma :roll: , da kann schon rein gesetzlich kein Fiskalritter dran rütteln, zumal die Beweislast beim Fiskalritter liegt, dies ist ganz wichtig...
Neuestes Urteil hier:
https://www.bfhurteile.de/VIR3407.htm
Zitat:
Keine 1%-Regelung für zur Privatnutzung ungeeignete Fahrzeuge
Die unentgeltliche oder verbilligte Überlassung eines Kraftfahrzeug durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer für dessen Privatnutzung führt regelmäßig zu Arbeitslohn. Gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 EStG ist die Privatnutzung des Dienstwagens für jeden Kalendermonat mit 1 Prozent des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattungen einschließlich der Umsatzsteuer anzusetzen (1%-Regelung).
Das Einkommensteuergesetz definiert den Begriff "Kraftfahrzeug" nicht. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH) (Urteil vom 13.2.2003, Az. X R 23/01) und auch nach Verwaltungsauffassung (BMF-Schreiben vom 21.1.2002), ist es nach Sinn und Zweck jedoch geboten, bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen, namentlich auch LKW, von der 1%-Regelung auszunehmen. Als LKW werden danach solche Kraftfahrzeuge bezeichnet, die nach ihrer Bauart und Einrichtung ausschließlich oder vorwiegend zur Beförderung von Gütern dienen.
Aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat diese Auffassung in seinem Urteil vom 18. Dezember 2008 (Az. VI R 34/07) bestätigt. Im Urteilsfall stellte eine GmbH für Heizungs- und Sanitärbedarf ihrem Geschäftsführer einen Opel Combo als Firmenfahrzeug zur Verfügung. Bei dem Fahrzeug handelte es sich um einen zweisitzigen Kastenwagen, dessen fensterloser Aufbau mit Materialschränken und -fächern sowie Werkzeug ausgestattet und mit einer auffälligen Beschriftung versehen war.
Das Finanzamt setzte für das Fahrzeug einen privaten Nutzungswert von 1 % des Listenpreises an. Dagegen klagte die GmbH. Der BFH entschied zugunsten der GmbH und urteilte, dass ein solches Fahrzeug üblicherweise nicht privat genutzt werden kann und die 1%-Regelung deshalb nicht anzuwenden sei. Ob ein solches Fahrzeug dennoch privat genutzt wird, bedarf jeweils einer Feststellung im Einzelnen.
Die Feststellungslast dafür obliegt dem Finanzamt :mrgreen: :mrgreen: :mrgreen: .
Ganz kurz und nur ein Tipp = Nicht einschüchtern lassen. Im Zweifel sofort vor dem Finanzgericht ziehen! Die Gerichtgebühren vor dem Finanzgericht gehen nach Streitwert, da lohnt sich manchmal der Weg um Gewissheit zu haben....Milde und Gnade darf man von denen nicht erwarten, deswegen hilft Freundlichkeit und Zurückhaltung auch nicht weiter, die Typen nehmen sich sowieso was die kriegen können und vielfach zu unrecht wie obriges Beispiel eindrucksvoll zeigt.
M.f.G
Fraenky