1 % Regel (Versteuerung)

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hallo,

auf meiner seite könnt ihr euere persönliche pro-contra fahrtenbuchrechnung machen.

wenn ihr die "geschäftsfahrzeuge" nicht zu 99 % privat nutzt werden manche überrascht sein.

https://q1q.de/fbrechner/

gruß aus muc

norbert
 
Peter: Bez. der 1% Besteuerung liegst Du meiner Meinung nach völlig falsch! Die 1% des Wagenneupreises werden wie ein zusätzlich zu versteuerndes EINKOMMEN gerechnet, also zB wie Du sagst 1500 EUR die "on top" kommen und DANN ERST mit Deinem persönlichen Steuersatz besteuert werden! Das ist ein himmelweiter Unterschied zu Deiner Aussage daß Dir die 1500 Teuros einfach "abgezogen" werden! Ich weiß natürlich nicht wie hoch Dein Steuersatz ist, aber bei einem Steuersatz von 30% wären es bei Deinem Fuhrpark 450 € im Monat. Wenn ich falsch liege bitte ich um Korrektur!
 
Peter: Bez. der 1% Besteuerung liegst Du meiner Meinung nach völlig falsch! Die 1% des Wagenneupreises werden wie ein zusätzlich zu versteuerndes EINKOMMEN gerechnet, also zB wie Du sagst 1500 EUR die "on top" kommen und DANN ERST mit Deinem persönlichen Steuersatz besteuert werden! Das ist ein himmelweiter Unterschied zu Deiner Aussage daß Dir die 1500 Teuros einfach "abgezogen" werden! Ich weiß natürlich nicht wie hoch Dein Steuersatz ist, aber bei einem Steuersatz von 30% wären es bei Deinem Fuhrpark 450 € im Monat. Wenn ich falsch liege bitte ich um Korrektur!

habe gerade mal meine Lohnabrechnung angesehen, ich habe eine Chevy mit 1% laufen, da bekomme ich monatlich vom Netto gehalt 28€ = 1% abgezogen. ( Neupreis war damals 2800 Dollar)
 
Hallo,

bei der 1% versteuerung wird 1% des fahrzeugbruttoneupreis auf den bruttolohn aufgerechnet.
bei 2800 dollar nicht die welt bei 60000.-€ kommt einiges zusammen + die kilometer für den arbeitsweg.
dieser erhöhte bruttobetrag ist dann zu versteuern.

ein gebraucht gekauftes fahrzeug mit 60000 neupreis wird für 20000.- gekauft.
20 km arbeitsweg, 20% privatnutzung, 20000 km jahresfahrleistung.

bei der 1% regelung muß zusätzlich 10400.-€ jährlich mit dem persönlichen steuersatz versteuert werden,
bei der fahrtenbuchführung nur 2600.- €.

gruß aus muc

norbert
 
Peter: Versteh ich nicht, Fridolin hat es ja gerade auch nochmal vom Ablauf her beschrieben und das ist wie ich oben auch geschrieben habe, daß der "1% Betrag" auf Deinen Bruttolohn aufgeschlagen wird und dann zusammen mit Deinem Steuersatz versteuert wird - also daß einfach 1% vom Wagenpreis direkt ABGEZOGEN werden kann ich nicht glauben... vielleicht kann das Fridolin nochmal genau erklären bevor ich gar nix mehr verstehe!
;-)
 
auf meinem Gehaltzettel wird das auch zum Bruttolohn addiert, dann kommt eine Spalte mit den ganzen Abzügen und da stehen die 28 Euro als Minus auch wieder drin! :oops:
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
Hallo,

meiner Meinung nach kommt es drauf an, wenn es sich um ein Quad Cab mit Lederausstattung handelt wird man sicherlich schwer argumentieren können. Ich selber habe eine Standard Cab in der Grundausstattung und nutze das Fahrzeug auch nur für die Firma :roll: , da kann schon rein gesetzlich kein Fiskalritter dran rütteln, zumal die Beweislast beim Fiskalritter liegt, dies ist ganz wichtig...

Neuestes Urteil hier:

https://www.bfhurteile.de/VIR3407.htm

Zitat:

Keine 1%-Regelung für zur Privatnutzung ungeeignete Fahrzeuge
Die unentgeltliche oder verbilligte Überlassung eines Kraftfahrzeug durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer für dessen Privatnutzung führt regelmäßig zu Arbeitslohn. Gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 EStG ist die Privatnutzung des Dienstwagens für jeden Kalendermonat mit 1 Prozent des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattungen einschließlich der Umsatzsteuer anzusetzen (1%-Regelung).

Das Einkommensteuergesetz definiert den Begriff "Kraftfahrzeug" nicht. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH) (Urteil vom 13.2.2003, Az. X R 23/01) und auch nach Verwaltungsauffassung (BMF-Schreiben vom 21.1.2002), ist es nach Sinn und Zweck jedoch geboten, bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen, namentlich auch LKW, von der 1%-Regelung auszunehmen. Als LKW werden danach solche Kraftfahrzeuge bezeichnet, die nach ihrer Bauart und Einrichtung ausschließlich oder vorwiegend zur Beförderung von Gütern dienen.

Aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat diese Auffassung in seinem Urteil vom 18. Dezember 2008 (Az. VI R 34/07) bestätigt. Im Urteilsfall stellte eine GmbH für Heizungs- und Sanitärbedarf ihrem Geschäftsführer einen Opel Combo als Firmenfahrzeug zur Verfügung. Bei dem Fahrzeug handelte es sich um einen zweisitzigen Kastenwagen, dessen fensterloser Aufbau mit Materialschränken und -fächern sowie Werkzeug ausgestattet und mit einer auffälligen Beschriftung versehen war.

Das Finanzamt setzte für das Fahrzeug einen privaten Nutzungswert von 1 % des Listenpreises an. Dagegen klagte die GmbH. Der BFH entschied zugunsten der GmbH und urteilte, dass ein solches Fahrzeug üblicherweise nicht privat genutzt werden kann und die 1%-Regelung deshalb nicht anzuwenden sei. Ob ein solches Fahrzeug dennoch privat genutzt wird, bedarf jeweils einer Feststellung im Einzelnen. Die Feststellungslast dafür obliegt dem Finanzamt :mrgreen: :mrgreen: :mrgreen: .

Ganz kurz und nur ein Tipp = Nicht einschüchtern lassen. Im Zweifel sofort vor dem Finanzgericht ziehen! Die Gerichtgebühren vor dem Finanzgericht gehen nach Streitwert, da lohnt sich manchmal der Weg um Gewissheit zu haben....Milde und Gnade darf man von denen nicht erwarten, deswegen hilft Freundlichkeit und Zurückhaltung auch nicht weiter, die Typen nehmen sich sowieso was die kriegen können und vielfach zu unrecht wie obriges Beispiel eindrucksvoll zeigt.

M.f.G
Fraenky
 
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