Seit Ende Mai ist die neue VwV der StVO in Kraft. In dieser ist der §30 (Sonn- und Feiertagsfahrverbot) endlich sauber für ganz Deutschland geregelt.
https://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_26012001_S3236420014.htm
Mittlerweile sind auch die StVO und auch die Ferienreiseverordnung entsprechend geändert:
https://www.dodge-forum.eu/viewtopic.php?f=80&t=55602&start=30#p1328684
https://www.dodge-forum.eu/viewtopic.php?f=80&t=55602&start=60#p1339938
https://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_26012001_S3236420014.htm
Zu § 30 Umweltschutz und Sonntagsfahrverbot
Zu Absatz 3
Vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot erfasst ist die geschäftsmäßige oder entgeltliche Beförderung von Gütern mit Lkw (gewerblicher Güterverkehr) einschließlich der damit verbundenen Leerfahrten. Hierunter fällt auch der Werkverkehr nach § 1 Absatz 2 des Güterkraftverkehrsgesetzes (GüKG). Anhänger (z. B. Wohnwagen oder Pferdeanhänger), die ausschließlich zu Sport- und Freizeitzwecken und weder gewerblich noch entgeltlich hinter Lastkraftwagen geführt werden, unterfallen nicht dem Sonn- und Feiertagsfahrverbot. Dies gilt auch für Fahrten mit Oldtimer-Lastkraftwagen zu Oldtimerveranstaltungen, soweit keine gewerblichen Zwecke verfolgt werden und diese nicht entgeltlich erfolgen.
Lastkraftwagen im Sinne des Sonn- und Feiertagsfahrverbotes sind Kraftfahrzeuge, die nach Bauart und Einrichtung zur Beförderung von Gütern bestimmt sind. Sattelkraftfahrzeuge zur Lastenbeförderung sind Lastkraftwagen in diesem Sinne; selbstfahrende Arbeitsmaschinen wie Bagger, Betonpumpen, Teermaschinen, Autokrane, Eichfahrzeuge oder Mähdrescher fallen nicht darunter.
Vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot sind weiterhin nicht betroffen Zugmaschinen, die ausschließlich dazu dienen, andere Fahrzeuge zu ziehen, ferner Zugmaschinen mit Hilfsladefläche, deren Nutzlast nicht mehr als das 0,4fache der zulässigen Gesamtmasse beträgt. Das Sonn- und Feiertagsfahrverbot gilt ebenfalls nicht für Kraftfahrzeuge, bei denen die beförderten Gegenstände zum Inventar der Fahrzeuge gehören (z. B. Ausstellungs-, Film- oder Fernsehfahrzeuge, bestimmte Schaustellerfahrzeuge und Fahrzeuge zur Beschickung von Märkten, soweit es sich um mobile Verkaufsstände handelt, jeweils auch mit Anhänger).
Mittlerweile sind auch die StVO und auch die Ferienreiseverordnung entsprechend geändert:
https://www.dodge-forum.eu/viewtopic.php?f=80&t=55602&start=30#p1328684
https://www.dodge-forum.eu/viewtopic.php?f=80&t=55602&start=60#p1339938
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