https://www.rp-online.de 03.06.2008 10:22 Uhr
München (RPO). Für die Halter großer Geländewagen gibt es auch künftig keine Steuervorteile. Der Bundesfinanzhof (BFH) in München entschied, dass die SUV weiterhin wie Pkw zu versteuern und nicht wie Lkw zu behandeln sind.
Die Versteuerung der schweren Fahrzeuge als Lkw war vor 2005 üblich. Demnach ist bei der Einstufung als Pkw oder Lkw nicht entscheidend, ob ein schwerer Geländewagen gegebenenfalls über 2,8 Tonnen wiegt. Vielmehr müsse die Art der Besteuerung von der Bauart und Einrichtung des Fahrzeugs abhängig gemacht werden, begründete der BFH seine Entscheidung. (Az.: II R 62/07)
Im konkreten Fall war der 2,9 Tonnen schwere Geländewagen des Klägers bis 2005 als Lkw eingestuft worden. Daher hatte der Fahrer bis dahin lediglich 172 Euro Steuern pro Jahr gezahlt. Aufgrund einer Gesetzesänderung besteuerte das Finanzamt den Wagen dann aber als Pkw und kassierte 1578 Euro. Dagegen war der Kläger vorgegangen.
Zum 1. Mai 2005 hatte der Gesetzgeber der so genannte Auflastung schwerer Geländewagen einen Riegel vorgeschoben. Die kostengünstigere, steuerliche Bewertung der über 2,8 Tonnen zulässigen Gesamtgewicht schweren Geländewagen als Lkw wurde damals abgeschafft.
BFH München - Az.: II R 62/07
München (RPO). Für die Halter großer Geländewagen gibt es auch künftig keine Steuervorteile. Der Bundesfinanzhof (BFH) in München entschied, dass die SUV weiterhin wie Pkw zu versteuern und nicht wie Lkw zu behandeln sind.
Die Versteuerung der schweren Fahrzeuge als Lkw war vor 2005 üblich. Demnach ist bei der Einstufung als Pkw oder Lkw nicht entscheidend, ob ein schwerer Geländewagen gegebenenfalls über 2,8 Tonnen wiegt. Vielmehr müsse die Art der Besteuerung von der Bauart und Einrichtung des Fahrzeugs abhängig gemacht werden, begründete der BFH seine Entscheidung. (Az.: II R 62/07)
Im konkreten Fall war der 2,9 Tonnen schwere Geländewagen des Klägers bis 2005 als Lkw eingestuft worden. Daher hatte der Fahrer bis dahin lediglich 172 Euro Steuern pro Jahr gezahlt. Aufgrund einer Gesetzesänderung besteuerte das Finanzamt den Wagen dann aber als Pkw und kassierte 1578 Euro. Dagegen war der Kläger vorgegangen.
Zum 1. Mai 2005 hatte der Gesetzgeber der so genannte Auflastung schwerer Geländewagen einen Riegel vorgeschoben. Die kostengünstigere, steuerliche Bewertung der über 2,8 Tonnen zulässigen Gesamtgewicht schweren Geländewagen als Lkw wurde damals abgeschafft.
BFH München - Az.: II R 62/07