Zusatzbeleuchtung an Fzg.

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Die haben doch echt einen Schaden. Ist halt wieder mal typisch deutsch. Der Schweizer Truck sieht doch gut aus.
 
Ich muss denen leider Recht geben. :roll: Was da nachts teilweise unterwegs ist. Da brauchst du schon eine Sonnenbrille.
Es ist halt wie immer: Weil es ein paar Spinner übertreiben müssen, geht es allen an den Kragen. :cry:
 
Hmmm,

gilt das auch für LED Strahler hinterm Grill welche nur mit Zusatzschalter und bei eingeschaltetem Licht funktionieren?

Gesendet von meinem SM-G965F mit Tapatalk
 
Hmmm,

gilt das auch für LED Strahler hinterm Grill welche nur mit Zusatzschalter und bei eingeschaltetem Licht funktionieren?

Gesendet von meinem SM-G965F mit Tapatalk

wenn es eine Arbeitsleuchte ist ist das ok
 
Ärger bekommst du erst wenn du mit eingeschalteten Lampen fährst
 
...
Es ist halt wie immer: Weil es ein paar Spinner übertreiben müssen, geht es allen an den Kragen. :cry:

So ist es leider ... dank LED werden die Tannenbäume immer heller.
Und ja, ich finde die restriktiven Regelungen auch übertrieben und würde gerne die eine oder andere Beleuchtung ändern/anbauen.

Aber ist doch wie immer im Straßenverkehr.
Der eine möchte tiefer als erlaubt, der nächste schneller, ein anderer spielt mit der Beleuchtung, etc ...
Was soll man durchgehen lassen und was nicht?

Ich bin ja dafür, dass meine Wünsche nicht sanktioniert werden :mrgreen: :mrgreen:
 
Ich musste im Januar zum Tüv. Generell sind keine Zusatzleuchten mehr erlaubt. Auch keine Arbeitsscheinwerfer mit extra Schalter. Nur noch für Kommunalfahrzeuge usw.
Der Tüv-Mann hat mir ein internes Dokument gezeigt, dass keinerlei Zusatzscheinwerfer mehr zugelassen werden sollen. Ich musste alles (vorne und hinten) abbauen.
Nur zur Info.
 
...
Der Tüv-Mann hat mir ein internes Dokument gezeigt, dass keinerlei Zusatzscheinwerfer mehr zugelassen werden sollen. ...

Internes Dokument ist ja toll ... da würde ich aber schon gerne die Änderung der StVZO/FZV sehen.
Meines Wissens sind Such- und Arbeitsscheinwerfer zulässig (mit entsprechender vSchaltung).
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
Dachte ich auch. Meine waren an nem beleuchteten Schalter im Sichtfeld des Fahrers. War 5 Jahre ok. Jetzt nicht mehr.

§52 StVZO:
...
(7) Mehrspurige Fahrzeuge dürfen mit einer oder mehreren Leuchten zur Beleuchtung von Arbeitsgeräten und Arbeitsstellen (Arbeitsscheinwerfer) ausgerüstet sein. Arbeitsscheinwerfer dürfen nicht während der Fahrt benutzt werden. An Fahrzeugen, die dem Bau, der Unterhaltung oder der Reinigung von Straßen oder Anlagen im Straßenraum oder der Müllabfuhr dienen, dürfen Arbeitsscheinwerfer abweichend von Satz 2 auch während der Fahrt eingeschaltet sein, wenn die Fahrt zum Arbeitsvorgang gehört. Arbeitsscheinwerfer dürfen nur dann eingeschaltet werden, wenn sie andere Verkehrsteilnehmer nicht blenden.
...
 
Steht aber auch in dem Dokument, dass nur noch Arbeitsleuchten erlaubt sind,wenn entsprechendes Gerät verbaut ist. Also Winde oder dergleichen. Bei Arbeitsleuchten Richtung Ladefläche,nur noch,wenn serienmäßig nix vorhanden ist,was die Fläche beleuchtet.
 
Ich hab ne eingetragene Winde...hat auch nix geholfen
:-)
 
§52 StVZO:
...
(7) Mehrspurige Fahrzeuge dürfen mit einer oder mehreren Leuchten zur Beleuchtung von Arbeitsgeräten und Arbeitsstellen (Arbeitsscheinwerfer) ausgerüstet sein. Arbeitsscheinwerfer dürfen nicht während der Fahrt benutzt werden. An Fahrzeugen, die dem Bau, der Unterhaltung oder der Reinigung von Straßen oder Anlagen im Straßenraum oder der Müllabfuhr dienen, dürfen Arbeitsscheinwerfer abweichend von Satz 2 auch während der Fahrt eingeschaltet sein, wenn die Fahrt zum Arbeitsvorgang gehört. Arbeitsscheinwerfer dürfen nur dann eingeschaltet werden, wenn sie andere Verkehrsteilnehmer nicht blenden.
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Leider ist, wem auch immer, eingefallen, man könne doch genau wegen diesem Wortlaut noch eine kleine Hürde einbauen.

Es gibt eine Anweisung, dass bei "Sattelzugmaschinen bzw. LKW" Arbeitsscheinwerfer an der Fahrzeugfront nicht erlaubt sind, weil die Fahrt eines LKW nicht als Arbeit(sbereich) angesehen wird.
Eine Abnahme solle wohl nur noch bei gewerblicher Nutzung und entsprechenden Nachweis erfolgen.
Und so hat man quasi alle Privatnutzer beschnitten (ob nun gewollt oder nicht).

Aber da sind sich selbst intern noch nicht alle einig, da es in der Anweisungen um eine "Abnahme" geht, viele TP's aber in der Vergangenheit keine Notwendigkeit einer Abnahme von Arbeitsleuchten gesehen haben (warum auch,gibt ja kaum Anbauvorschriften ausser die Schaltung).

Nun könne man drüber streiten,dass die Anweisungen ja nicht zieht,weil muss ja eh nicht abgenommen werden.

Mal sehen wie das weiter geht.
Aber da kann man den Prüfern keinen Vorwurf machen,da kommt zur Zeit monatlich eine Weisung,eine Änderung, nationale Anpassungen etc....von Handlungssicherheit seitens der Behörden kann da kein reden sein.

Möglichkeit wäre,man verbaut steckbare Verbinder und baut zum jeweiligen Termin die Dinger runter.
 
....Aber da kann man den Prüfern keinen Vorwurf machen,da kommt zur Zeit monatlich eine Weisung,eine Änderung, nationale Anpassungen etc....von Handlungssicherheit seitens der Behörden kann da kein reden sein.....

Das kannst aber vom Ottonormalautofahrer nicht verlangen. Ich schaue in die STVZO §52 .... da steht... Erlaubt. Mit schönem "SOLLTE", nicht "MUSS" beschriftet und beleuchtet sein.
Von daher können die mich mal. Ich kann nicht wissen, dass die STVZO keine Gültigkeit mehr hat. Das würde ich bis zum BGH bzw zur EU durchklagen.
 
Das kannst aber vom Ottonormalautofahrer nicht verlangen. Ich schaue in die STVZO §52 .... da steht... Erlaubt. Mit schönem "SOLLTE", nicht "MUSS" beschriftet und beleuchtet sein.
Von daher können die mich mal. Ich kann nicht wissen, dass die STVZO keine Gültigkeit mehr hat. Das würde ich bis zum BGH bzw zur EU durchklagen.

...so so, ein ganz Mutiger. Na dann viel Erfolg.
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
...so so, ein ganz Mutiger. Na dann viel Erfolg.

Kennst Du den Unterschied zwischen sollen und dürfen ? :roll:
Wenn, nein, Bullbar´s sollen seit über 10 Jahren, Aufgrund des Fußgängerschutzes, nicht mehr eingetragen werden. 95% der Tüv´ler interpretieren das als dürfen. Der Rest kann lesen ! :mrgreen:
 
Das kannst aber vom Ottonormalautofahrer nicht verlangen. Ich schaue in die STVZO §52 .... da steht... Erlaubt. Mit schönem "SOLLTE", nicht "MUSS" beschriftet und beleuchtet sein.
Von daher können die mich mal. Ich kann nicht wissen, dass die STVZO keine Gültigkeit mehr hat. Das würde ich bis zum BGH bzw zur EU durchklagen.


Ja,ich kann dich verstehen.
Aber du weisst ja wie es ist, man kann sich die verkehrsblätter ja für Unsummen kaufen und nachlesen.

Nee Spass beiseite, die Dekra hier bei uns ignoriert das ganze noch und beanstandet Arbeitsleuchten auch nicht.
 
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