§52 StVZO:
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(7) Mehrspurige Fahrzeuge dürfen mit einer oder mehreren Leuchten zur Beleuchtung von Arbeitsgeräten und Arbeitsstellen (Arbeitsscheinwerfer) ausgerüstet sein. Arbeitsscheinwerfer dürfen nicht während der Fahrt benutzt werden. An Fahrzeugen, die dem Bau, der Unterhaltung oder der Reinigung von Straßen oder Anlagen im Straßenraum oder der Müllabfuhr dienen, dürfen Arbeitsscheinwerfer abweichend von Satz 2 auch während der Fahrt eingeschaltet sein, wenn die Fahrt zum Arbeitsvorgang gehört. Arbeitsscheinwerfer dürfen nur dann eingeschaltet werden, wenn sie andere Verkehrsteilnehmer nicht blenden.
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Leider ist, wem auch immer, eingefallen, man könne doch genau wegen diesem Wortlaut noch eine kleine Hürde einbauen.
Es gibt eine Anweisung, dass bei "Sattelzugmaschinen bzw. LKW" Arbeitsscheinwerfer an der Fahrzeugfront nicht erlaubt sind, weil die Fahrt eines LKW nicht als Arbeit(sbereich) angesehen wird.
Eine Abnahme solle wohl nur noch bei gewerblicher Nutzung und entsprechenden Nachweis erfolgen.
Und so hat man quasi alle Privatnutzer beschnitten (ob nun gewollt oder nicht).
Aber da sind sich selbst intern noch nicht alle einig, da es in der Anweisungen um eine "Abnahme" geht, viele TP's aber in der Vergangenheit keine Notwendigkeit einer Abnahme von Arbeitsleuchten gesehen haben (warum auch,gibt ja kaum Anbauvorschriften ausser die Schaltung).
Nun könne man drüber streiten,dass die Anweisungen ja nicht zieht,weil muss ja eh nicht abgenommen werden.
Mal sehen wie das weiter geht.
Aber da kann man den Prüfern keinen Vorwurf machen,da kommt zur Zeit monatlich eine Weisung,eine Änderung, nationale Anpassungen etc....von Handlungssicherheit seitens der Behörden kann da kein reden sein.
Möglichkeit wäre,man verbaut steckbare Verbinder und baut zum jeweiligen Termin die Dinger runter.