wieso darf man mit grüner nummer kein festumzugswagen ziehen!?
Kraftfahrzeugsteuergesetz §3 Absatz 7:
§ 3
Ausnahmen von der Besteuerung
Von der Steuer befreit ist das Halten von
...
7.
Zugmaschinen (ausgenommen Sattelzugmaschinen), Sonderfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern hinter Zugmaschinen oder Sonderfahrzeugen und einachsigen Kraftfahrzeuganhängern (ausgenommen Sattelanhänger, aber einschließlich der zweiachsigen Anhänger mit einem Achsabstand von weniger als einem Meter), solange diese Fahrzeuge ausschließlich
a) in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben,
b) zur Durchführung von Lohnarbeiten für land- oder forstwirtschaftliche Betriebe,
c) zu Beförderungen für land- oder forstwirtschaftliche Betriebe, wenn diese Beförderungen in einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb beginnen oder enden,
d) zur Beförderung von Milch, Magermilch, Molke oder Rahm oder
e) von Land- oder Forstwirten zur Pflege von öffentlichen Grünflächen oder zur Straßenreinigung im Auftrag von Gemeinden oder Gemeindeverbänden
verwendet werden. Als Sonderfahrzeuge gelten Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart und ihren besonderen, mit ihnen fest verbundenen Einrichtungen nur für die bezeichneten Verwendungszwecke geeignet und bestimmt sind. Die Steuerbefreiung nach Buchstabe a wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass ein Land- oder Forstwirt land- oder forstwirtschaftliche Erzeugnisse von einer örtlichen Sammelstelle zu einem Verwertungs- oder Verarbeitungsbetrieb, land- oder forstwirtschaftliche Bedarfsgüter vom Bahnhof zur örtlichen Lagereinrichtung oder Holz vom forstwirtschaftlichen Betrieb aus befördert. Die Steuerbefreiung nach Buchstabe d wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass auf dem Rückweg von einer Molkerei Milcherzeugnisse befördert werden;
Obiges Beispiel wäre eindeutig Zweckentfremdet und damit faktisch Steuerhinterziehung. In der Realität gibt es aber Ausnahmegenehmigungen für derartige Veranstaltungen.