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Moin zusammen,
in unserem Steuer - Dschungel muss man nur wissen wie man das Klavier zu spielen hat,
der u.s.Text wurde mir von nem "Klavierspieler" mit erfolg aufgesetzt :mrgreen:
Betreff: Einspruch zum Steuerbescheid vom 06.10.2014 K.............
Sehr geehrte Damen und Herren,
Einspruch zum Steuerbescheid K............ vom 06.10.2014.
Bei dem Steuerbescheid mit der Steuernummer: ................
vom 06.10.2014 ist Ihnen leider ein Fehler unterlaufen und ich möchte Sie bitten dieses zu korrigieren.
Das zu besteuernde Fahrzeug ist nach EG Richtlinie 2007/46/eg in der Fahrzeugklassifizierung N1G BE eingestuft worden und damit ein Fahrzeug zur Güterbeförderung bis 3,5t und entsprechend auch so zu versteuern. ( Fahrzeugschein im Anhang )
Ihr Hinweis auf den § 18 Abs.12 KraftStG ist in meinem Fall nicht anzuwenden, da mein Fahrzeug nach dem bis 2010 geltenden §2 Abs. 2a nicht als Personenkraftwagen zu besteuern gewesen wäre.
Die bei mir eingetragene und tatsächlich vorhandene Aufbauart „ BE“ ist in dieser Vorschrift ausdrücklich nicht genannt.
Mit freundlichen Grüßen
Ich wünsche Euch viel Erfolg und bitte nicht das Datum 06.10.2014 übernehmen!:mrgreen: :mrgreen:
in unserem Steuer - Dschungel muss man nur wissen wie man das Klavier zu spielen hat,
der u.s.Text wurde mir von nem "Klavierspieler" mit erfolg aufgesetzt :mrgreen:
Betreff: Einspruch zum Steuerbescheid vom 06.10.2014 K.............
Sehr geehrte Damen und Herren,
Einspruch zum Steuerbescheid K............ vom 06.10.2014.
Bei dem Steuerbescheid mit der Steuernummer: ................
vom 06.10.2014 ist Ihnen leider ein Fehler unterlaufen und ich möchte Sie bitten dieses zu korrigieren.
Das zu besteuernde Fahrzeug ist nach EG Richtlinie 2007/46/eg in der Fahrzeugklassifizierung N1G BE eingestuft worden und damit ein Fahrzeug zur Güterbeförderung bis 3,5t und entsprechend auch so zu versteuern. ( Fahrzeugschein im Anhang )
Ihr Hinweis auf den § 18 Abs.12 KraftStG ist in meinem Fall nicht anzuwenden, da mein Fahrzeug nach dem bis 2010 geltenden §2 Abs. 2a nicht als Personenkraftwagen zu besteuern gewesen wäre.
Die bei mir eingetragene und tatsächlich vorhandene Aufbauart „ BE“ ist in dieser Vorschrift ausdrücklich nicht genannt.
Mit freundlichen Grüßen
Ich wünsche Euch viel Erfolg und bitte nicht das Datum 06.10.2014 übernehmen!:mrgreen: :mrgreen: