Keine Garantieeinschränkung bei Gebrauchtwagen

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Eine Gebrauchtwagengarantie darf nicht von strengen Wartungsauflagen abhängig gemacht werden. Das hat nun der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden und damit die Rechte von Gebrauchtwagenkäufern gestärkt.
Im verhandelten Fall hatte der Kläger in einem Autohaus einen zehn Jahre alten Pkw gekauft. Der Händler gewährte dabei eine Garantie auf bestimmte Bauteile, verpflichtete den Kunden aber dazu, sämtliche Wartungs- und Reparaturarbeiten in seinem Betrieb durchführen zu lassen. Ausnahmen waren nur nach vorheriger Genehmigung gestattet. Zudem wurde der Käufer verpflichtet, Reparaturen im Garantiefall vorzufinanzieren.
Die 100.000-Kilometer-Inspektion ließ der Käufer kurz darauf jedoch in einer anderen Werkstatt durchführen, die einen Motorschaden feststellte. Auf Grundlage eines Kostenvoranschlags forderte der Käufer daraufhin vom Autohändler die Zahlung der Reparaturkosten. Dieser lehnte unter Hinweis auf seine Garantiebedingungen ab.
Die Richter stellten sich auf Seiten des Käufers. Die Inspektionsklausel des Garantievertrags sei ungültig, da es dem Käufer nicht zuzumuten sei, generell alle Reparaturen in einer bestimmten Werkstatt durchführen zu lassen. Auch der Pflicht zur Vorfinanzierung einer Reparaturrechnung erteilte das Gericht eine Absage. Durch solch eine Klausel sei eine Garantie unter Umständen wertlos, da der Kunde die Reparaturkosten auslegen müsste. Könne er sich das nicht leisten, würde er überhaupt keinen Ersatz erlangen (BGH Karlsruhe Az.: VIII ZR 354/08).
 
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