Zum Thema Anhänger:
hier z.B. von
https://www.bussgeld-info.de
auf einer Verkehrsministerkonferenz wurde beschlossen, dass Anhänger zu Sport- und Freizeitzwecken hinter Lkw mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 Tonnen geführt werden dürfen – der ADAC hat entsprechendes veröffentlicht. Allerdings halten sich nicht alle Bundesländer an diese Abmachung. Erkundigen Sie sich insofern bei der zuständigen Behörde.
Hier was vom ADAC dazu:
Fahrverbot an Wochenenden und Feiertagen:
Bemerkung: Eine im Jahr 2008 auf Bundeländerebene vereinbarte Ausnahme für Wohnwagenanhänger und Anhänger zu Sport- und Freizeitzwecken, die von einem Lkw mit einem zul. Gesamtgewicht bis zu 3,5 t gezogen werden, wurde bislang vom Bund als Gesetzgeber nicht umgesetzt. Verbindliche Auskünfte können nur die Verkehrsbehörden erteilen.
Fahrverbot während der Ferien
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Betroffene Fahrzeuge Lkw über 7,5 t zul. Gesamtgewicht sowie Lkw mit Anhänger, unabhängig vom Gewicht
Folgende Fahrzeuge fallen seit 2008 nicht mehr unter das Fahrverbot:
- Lkw bis 3,5 t mit Anhängern zu Sport- und Freizeitzwecken
- Schaustellerfahrzeuge mit Anhängern
- Einsatzfahrten von Bergungs-, Abschlepp- und Reparaturfahrzeugen
- selbstfahrende Arbeitsmaschinen
Quelle:
https://www.adac.de/reise_freizeit/stad ... px?Land=34
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Und hier von der "Rennleitung":
Die Ergebnisse der Verkehrsministerkonferenz am 09./10.10.2007 in Merseburg sind Polizeibeamten weitgehend unbekannt. Schade eigentlich nach ca. 9 Jahren Gültigkeit.
Danach fallen Wohnanhänger und Anhänger, die hinter Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3.5 t geführt werden, generell nicht mehr unter das Sonn-und Feiertagsfahrverbot.
Die Erlasse der Länderverkehrsminister stellen eine Regelung "sui generis" dar, da sie ja auch vom Wortlaut des §30 Abs. 3 StVO abweichen. Entsprechende Aktenzeichen existieren : BW: 74-3851.5-04/240, NS: 43-30055/0002, NRW: III B 2-22-30/3.0, SH: VII 423-621.122.5; 621.154.21-3, MV: VIII 510-621-24-5-4-8, Saarland + Brandenburg + Berlin: interne Anweisung, BY : Anwendungshinweise des Staatsministeriums des Innern zum Vollzug der StVO
Umgesetzt unter anderem noch nicht in Hamburg, Hessen, Rheinland-Pfalz, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen.