Fahrerlaubnisrecht

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ist ja nun auch für uns beamte nicht mehr so einfach :oops: und nächstes jahr kommt schon wieder eine neuerung!!
:evil:


was mich persönlich immer interessiert hat, war das ziehen eines aufliegers mit dem ram. :arrow:

ich hab die alte klasse 3 umschreiben lassen in den kartenführerschein.

mit der nun klasse C1E oder CE (79) darf ich aber nur einen sattelzug bis insgesamt 7,5t fahren,

aber

mit der klasse BE darf ich einen PU bis 3,5t fahren und einen auflieger drauflegen, mit einem gewicht, das technisch möglich ist,

heisst, der ram hat 3,5t und der auflieger z.b. 6t, sind zusammen 9,5t, die ich mit der klasse BE fahren darf, aber nicht mit den o.g. klassen.

toll, ich liebe unsere bürokratie! :twisted: :twisted:
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:


hey habe jeden tag mit dem thema zutun ,da ich ein transportunternehmen habe .
aber mit den neuen FS klassen da seigt doch keiner mehr durch , mach dir mal den spaß und frag mal einen mit den
netten autos in blau silber . selbst die wissen es nicht ganz genau , müßen auch erstmal ihr schlaues buch fragen :-k :-k
 
Junge Junge für wat habe ich da Bloß meine zweite Lehre als Berufskraftfahrer mit Gesellenbrief gemacht wenn er ja doch Wertlos ist ..... :crazy: :crazy: #-o

Ich kann dich nicht beurteilen...auch nicht deinen Gesellenbrief...bin selber nur "Hilfsarbeiter mit Führerschein"

aber wenn ich die Kollegen sehe die alle 1/4Jahr bei uns eingestellt werden da kann ich nur mit dem Kopp schütteln. Die sind der festen Überzeugung das Lenk und Ruhezeiten nicht für Busse im Nahverkehr gelten....die fahren tatsächlich 6Stunden am Stück und notieren sich die Standzeiten an der roten Ampel um sie dann noch hintendran zu hängen.
da kann ich nur sagen: Diese Ausbildung war wirklich umsonst.
 
Aus leidlicher Erfahrung eines Kumpels weiß ich, dass für nen Pick Up mit Auflieger bei 7,49t Feierabend ist, sofern man den alten Führerschein hat umschreiben lassen.
Wer es nicht glaubt, dem kann ich gerne den Bußgeldbescheid zukommen lassen. Er hatte Glück, dass er nicht noch wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis verknackt wurde. Auflieger jetzt abgelastet und schon passt es zumindestens in den Papieren...
 
Aus leidlicher Erfahrung eines Kumpels weiß ich, dass für nen Pick Up mit Auflieger bei 7,49t Feierabend ist, sofern man den alten Führerschein hat umschreiben lassen.


So ist es richtig. Zudem ist zu beachten das das ZGG des Aufliegers das Leergewicht des Zugfahrzeuges nicht überschreiten darf. Einziger Vorteil der CE79 ist das die Achsbeschränkung für andere Gespanne weggefallen ist, d.h. ich kann jetzt auch "offiziell" einen 3-achsigen Drehschemel fahren
 
Also, um in diesem Durcheinander mal nen bissel Klarheit rein zu bringen, hier mal nen kleiner Tipp vom Fahrlehrer
;)


Grundsätzlich gilt nach jetzigem Recht die Regelung mit den 3 Achsen nur für diejenigen die noch den alten 3er Schein in der Tasche haben.
Einfach in den neuen Kartenführerschein umtauschen lassen und schon gibt es keine Begrenzung der Anzahl der Achsen mehr.

Die Regelung mit dem 1,5fachen Anhängelast zur Gesamtmasse des Zugfahrzeugs gillt ausschließlich wenn das Fahrzeug
in den Papieren als "Geländewagen" eingetragen ist oder wenn das Zugfahrzeug und der Anhänger/Auflieger eine durchgehende Bremsanlage besitzt.
D.h. in der Regel "Druckluftbremse". Auch die elektrische Bremse ist eine durchgehende Bremsanlage, jedoch in Deutschland nicht zugelassen (leider!!!)

Ansonsten gilt die Regel 1:1

Anbei habe ich noch 4 Bilder mit den neuen Fahrerlaubnisklassen und ihren Bestimmungen/Regelungen

Ich hoffe das ich etwas helfen konnte.

Gruß Paul


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Aus leidlicher Erfahrung eines Kumpels weiß ich, dass für nen Pick Up mit Auflieger bei 7,49t Feierabend ist, sofern man den alten Führerschein hat umschreiben lassen.
Wer es nicht glaubt, dem kann ich gerne den Bußgeldbescheid zukommen lassen. Er hatte Glück, dass er nicht noch wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis verknackt wurde. Auflieger jetzt abgelastet und schon passt es zumindestens in den Papieren...


schick den mir mal, ich bin grad auf schulung :idea:
 
Also, um in diesem Durcheinander mal nen bissel Klarheit rein zu bringen, hier mal nen kleiner Tipp vom Fahrlehrer
;)


Grundsätzlich gilt nach jetzigem Recht die Regelung mit den 3 Achsen nur für diejenigen die noch den alten 3er Schein in der Tasche haben.
Einfach in den neuen Kartenführerschein umtauschen lassen und schon gibt es keine Begrenzung der Anzahl der Achsen mehr.

Die Regelung mit dem 1,5fachen Anhängelast zur Gesamtmasse des Zugfahrzeugs gillt ausschließlich wenn das Fahrzeug
in den Papieren als "Geländewagen" eingetragen ist oder wenn das Zugfahrzeug und der Anhänger/Auflieger eine durchgehende Bremsanlage besitzt.
D.h. in der Regel "Druckluftbremse". Auch die elektrische Bremse ist eine durchgehende Bremsanlage, jedoch in Deutschland nicht zugelassen (leider!!!)

Ansonsten gilt die Regel 1:1

Anbei habe ich noch 4 Bilder mit den neuen Fahrerlaubnisklassen und ihren Bestimmungen/Regelungen

Ich hoffe das ich etwas helfen konnte.

Gruß Paul


stimmt nicht ganz, die beschränkung der achsen gilt bis 12t zuggesamtgewicht nicht mehr, aber darüber und bis 18t ist mit der klasse CE79 möglich.

des weiteren gibt es nun seit jahren elektrische bremsen, die eingtragen werden.
 
stimmt nicht ganz, die beschränkung der achsen gilt bis 12t zuggesamtgewicht nicht mehr, aber darüber und bis 18t ist mit der klasse CE79 möglich.

des weiteren gibt es nun seit jahren elektrische bremsen, die eingtragen werden.

Will mich hier nicht einmischen

Aber welche elektrische Bremse kann man denn eintragen lassen?

Der Mölle, interessiert sich sehr dafür - den findet man im Ruhrpott-Thread
:-)
 
Aber welche elektrische Bremse kann man denn eintragen lassen?

Der Mölle, interessiert sich sehr dafür - den findet man im Ruhrpott-Thread
:-)


Es gibt gleich mehrere Systeme , auch mit EU-Zulassung. Allerdings immer nur bis 3,5t zGG des Anhängers. Alles elektrische darüber ist Gemauschel (und ganz nebenbei auch aus Sicherheitsgründen, zB kein ABS, auch nicht mehr sinnvoll)
 
Genau mein Thema: Hab mit mehreren Anbietern in den letzten Wochen telefoniert. Unterm Strich muss ich leider bei allen sagen, dass sie entweder a) schlechte Geschäftsleute sind oder b) keine Ahnung von dem System haben. Bisher konnte mir erst ein Anbieter was genaueres dazu sagen. Falls das Thema weiter interessiert, dann sollte man dazu aber in nem separaten Thread schreiben.

@ Hudson
ich wart grad auf die Kopie
 
Fahrerlaubnisklassen B und BE

PKW PKW mit Anhänger

Die Fahrerlaubnisklasse B gilt für Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3.500 Kilogramm und mit nicht mehr als 8 Sitzplätzen außer dem Führersitz (auch mit Anhänger bis 750 Kilogramm Gesamtmasse oder bis zur Höhe der Leermasse des Zugfahrzeugs bei einer zulässigen Gesamtmasse der Kombination von nicht mehr als 3.500 Kilogramm).

PKW mit Anhänger

Die Fahrerlaubnisklasse BE gilt für Kraftfahrzeuge der Klasse B und Kombinationen aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger, die nicht in die Klasse B fällt.



im letzten satz (BE) finde ich keine gewichtsbeschränkung vom anhänger, nur oben beim B :idea: :idea:
 
Ich find das neue Fahrerlaubnisrecht kacke.

Die Gewichtsbeschränkung der Klasse B auf 3,5t ist Käse, jeder größere Sprinter fällt da schon raus. Mit dem Ergebnis, dass nicht selten völlig überladene 3,5t Fahrzeuge durch die Gegend eiern. Trifft z.B. auch auf Wohnmobile zu, da im Besonderen. Noch ein netter Nebeneffekt: Bei freiwilligen Feuerwehren wurden lange Fahrzeuge mit 7,5t beschafft, heute darf diese kaum noch einer bewegen.

Auch die Klasse BE ist eine ziemlich überflüssige Erfindung. Bei den Beschränkungen der Klasse B (s.o.) spielt eigentlich nur die 3,5t Grenze eine Rolle, im privaten Bereich trifft dies wieder kaum einen, an z.B. einen Passat darf ich eh nicht so viel anhängen, als dass ich über 3,5t Gewicht komme.

Wenigstens hat man sich bei der Neuregelung der Klasse C/ CE mit Koppelung an eine Berufskraftfahrerausbildung bzw. deren Light-Version eingermaßen zurückgehalten und ausreichend Ausnahmen zugelassen. Wenn die auch noch jeder Garten- und Landschaftsbauer machen müsste...

Aktuell macht man sich ja ma wieder um einen Führerschein ab 16 Gedanken. Dann mit Geschwindigkeitsbegrenzung auf 80 kmh... verleitet auf Landstraßen zu waghalsigen Überholmanövern. Habe das schon mit der 125er hinter mir, bis dann nach wenigen Wochen die Drossel rausgeflogen ist. :crazy:

Nunja, finanzielle Aspekte spielen da auch eine Rolle. Einem Lehrling kann man kaum zumuten, auf eigene Kosten die Klasse C1 zu erwerben, falls mal größere Fahrzeuge zur Baustelle gebracht werden müssen. Bis zur Gesellenprüfung sollte er den Schein dann schon haben. Auch nicht jeder Handwerksbetrieb hat dazu das Geld....

Wällkamm to Banana Repablick of Tschörmäny.

Wobei zu sagen ist, dass man beispielsweise in der benachbarten Alpenrepublik und anderen europäischen ländern noch strenger ist und es auch früher schon war.
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
stimmt nicht ganz, die beschränkung der achsen gilt bis 12t zuggesamtgewicht nicht mehr, aber darüber und bis 18t ist mit der klasse CE79 möglich.

des weiteren gibt es nun seit jahren elektrische bremsen, die eingtragen werden.

Da hast du schon Recht!
;)
Das mit den elektrischen Bremsen....ok.....war mir noch nicht bekannt aber man lernt ja immer dazu :mrgreen:

Hier nochmal der kleine Auszug:

Besitzstände der alten Klasse 3 (BRD):

- Kraftwagen / Zugmaschinen bis 7,5t
- dreiachsige Fahrzeug-Kombinationen bis 18,5t
- Kleinkrafträder bis 50 ccm
- Leichtkrafträder bis 125 ccm (Erteilung vor 04/80)

Nach Umschreibung werden folgende Klassen erteilt:

- B, BE, C1, C1E, M, L
... damit dürfen schon mal wie bisher Kraftwagen / Zugmaschinen bis 7,5t und in der Anzahl der Achsen unbegrenzte Fahrzeug-Kombinationen (Gespanne) bis 12t geführt werden.

- CE(79)
... erhält man nur auf gesonderten Antrag und entspricht exakt dem alten Besitzstand für 3-achsige Fahrzeug-Kombinationen bis 18,5t. Zur Info: Die 18,5t resultieren aus § 34 Abs. 4 Nr. 3 Buchstabe a StVZO wonach die Doppelachslast bei Achsabständen von weniger als 1 Meter, die fahrerlaubnisrechtlich als 1 Achse gelten, lediglich 11t betragen darf. Resultat: 7,5 + 11 = 18,5t. "CE(79)" bedeutet: Erteilung der Klasse CE mit der Beschränkung durch Schlüsselzahl Nr. 79.

- A1
... sofern die alte Fahrerlaubnis der Klasse 3 (BRD) vor dem 01.04.1980 erteilt wurde besteht die Berechtigung zum Führen von Leichtkrafträdern bis 125 ccm.

Einige Vorteile einer Umschreibung:

Aufhebung der Achsbeschränkung für Fahrzeug-Kombinationen (Gespanne) bis 12t, bislang Beschränkung auf drei Achsen.

Im Ausland weniger Probleme. Oftmals werden veraltete Fotos oder Unleserlichkeit beanstandet. Einige Fälle wurden hier im Forum berichtet, z.B. aus Österreich und Italien.

Ab dem 50. Lebensjahr verfallen keine Besitzstände, z.B. das Führen von Fahrzeug-Kombinationen bis 18,5t. Ohne Umschreibung (einschl. ärztliche/augenärztliche Untersuchung) dürften sonst nur noch 3-achsige Kombinationen bis 12t geführt werden.

Eintrag im FS: "79(C1E>12000kg, L<=3"

("C1E>12000kg" bedeutet, dass Fahrzeug-Kombinationen auch über 12t geführt werden dürfen. Die obere Begrenzung auf 18,5t folgt indirekt aus § 34 Abs. 4 Nr. 3 StVZO => Doppelachslast bei Achsabstand von weniger als 1 Meter = 11t (Ergo: 7,5t + 11t = 18,5t). Eine Doppelachse von weniger als 1 Meter Abstand zählt dabei fahrerlaubnisrechtlich als 1 Achse.

"L<=3" bedeutet, dass solche Fahrzeugkombinationen höchstens 3-Achsig sein dürfen.

Regelung Anhängelast:

Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)

B. Fahrzeuge

III. Bau- und Betriebsvorschriften

§42 Anhängelast hinter Kraftfahrzeugen

(1) Die gezogene Anhängelast darf bei

Personenkraftwagen, ausgenommen solcher nach Nummer 2, und Lastkraftwagen, ausgenommen solcher nach Nummer 3, weder das zulässige Gesamtgewicht,

Personenkraftwagen, die gemäß der Definition in Anhang II der Richtlinie 70/156/EWG Geländefahrzeuge sind, weder das 1,5fache des zulässigen Gesamtgewichts,

Lastkraftwagen in Zügen mit durchgehender Bremsanlage weder das 1,5fache des zulässigen Gesamtgewichts

des ziehenden Fahrzeugs noch den etwa vom Hersteller des ziehenden Fahrzeugs angegebenen oder amtlich als zulässig erklärten Wert übersteigen. Bei Personenkraftwagen nach Nummer 1 oder 2 darf das tatsächliche Gesamtgewicht des Anhängers (Achslast zuzüglich Stützlast) jedoch in keinem Fall mehr als 3500 kg betragen. Die Anhängelast bei Kraftfahrzeugen nach § 30a Abs. 3 darf nur 50 vom Hundert der Leermasse des Kraftfahrzeugs betragen.

(2) Hinter Krafträdern und Personenkraftwagen dürfen Anhänger ohne ausreichende eigene Bremse nur mitgeführt werden, wenn das ziehende Fahrzeug Allradbremse und der Anhänger nur eine Achse hat; Krafträder gelten trotz getrennter Bedienungseinrichtungen für die Vorderrad- und Hinterradbremse als Fahrzeuge mit Allradbremse, Krafträder mit Beiwagen jedoch nur dann, wenn auch das Beiwagenrad eine Bremse hat. Werden einachsige Anhänger ohne ausreichende eigene Bremse mitgeführt, so darf die Anhängelast höchstens die Hälfte des um 75 kg erhöhten Leergewichts des ziehenden Fahrzeugs, aber nicht mehr als 750 kg betragen.

(2a) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für das Abschleppen von betriebsunfähigen Fahrzeugen.

(3) Das Leergewicht ist das Gewicht des betriebsfertigen Fahrzeugs ohne austauschbare Ladungsträger (Behälter, die dazu bestimmt und geeignet sind, Ladungen aufzunehmen und auf oder an verschiedenen Trägerfahrzeugen verwendet zu werden, wie Container, Wechselbehälter), aber mit zu 90 % gefüllten eingebauten Kraftstoffbehältern und zu 100 % gefüllten Systemen für andere Flüssigkeiten (ausgenommen Systeme für gebrauchtes Wasser) einschließlich des Gewichts aller im Betrieb mitgeführten Ausrüstungsteile (z. B. Ersatzräder und -bereifung, Ersatzteile, Werkzeug, Wagenheber, Feuerlöscher, Aufsteckwände, Planengestell mit Planenbügeln und Planenlatten oder Planenstangen, Plane, Gleitschutzeinrichtungen, Belastungsgewichte), bei anderen Kraftfahrzeugen als Kraftfahrzeugen nach § 30a Abs. 3 zuzüglich 75 kg als Fahrergewicht. Austauschbare Ladungsträger, die Fahrzeuge miteinander verbinden oder Zugkräfte übertragen, sind Fahrzeugteile.

Regelungen zur Fahrerlaubnis:

Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)

II. Führen von Kraftfahrzeugen

1. Allgemeine Regelungen

§ 6 Einteilung der Fahrerlaubnisklassen

(1) Die Fahrerlaubnis wird in folgenden Klassen erteilt:

Klasse A:

Krafträder (Zweiräder, auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von mehr als 50 ccm oder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h

Klasse A1:

Krafträder der Klasse A mit einem Hubraum von nicht mehr als 125 ccm und einer Nennleistung von nicht mehr als 11 kW (Leichtkrafträder)

Klasse B:

Kraftfahrzeuge - ausgenommen Krafträder - mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3500 kg und mit nicht mehr als acht Sitzplätzen außer dem Führersitz (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg oder mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zur Höhe der Leermasse des Zugfahrzeugs sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 3500 kg nicht übersteigt)

Klasse C:

Kraftfahrzeuge - ausgenommen Krafträder - mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3500 kg und mit nicht mehr als acht Sitzplätzen außer dem Führersitz (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg)

Klasse C1:

Kraftfahrzeuge - ausgenommen Krafträder - mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3500 kg aber nicht mehr als 7500 kg und mit nicht mehr als acht Sitzplätzen außer dem Führersitz (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg)

Klasse D:

Kraftfahrzeuge - ausgenommen Krafträder - zur Personenbeförderung mit mehr als acht Sitzplätzen außer dem Führersitz (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg)

Klasse D1:

Kraftfahrzeuge - ausgenommen Krafträder - zur Personenbeförderung mit mehr als acht und nicht mehr als 16 Sitzplätzen außer dem Führersitz (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg)

Klasse E in Verbindung mit Klasse B, C, C1, D oder D1:

Kraftfahrzeuge der Klassen B, C, C1, D oder D1 mit Anhängern mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg (ausgenommen die in Klasse B fallenden Fahrzeugkombinationen); bei den Klassen C1E und D1E dürfen die zulässige Gesamtmasse der Kombination 12000 kg und die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs nicht übersteigen; bei der Klasse D1E darf der Anhänger nicht zur Personenbeförderung verwendet werden

Klasse M:

Zweirädrige Kleinkrafträder (Krafträder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einer elektrischen Antriebsmaschine oder einem Verbrennungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 ccm) und Fahrräder mit Hilfsmotor (Krafträder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einer elektrischen Antriebsmaschine oder einem Verbrennungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 ccm, die zusätzlich hinsichtlich der Gebrauchsfähigkeit die Merkmale von Fahrrädern aufweisen)

Klasse S:

Dreirädrige Kleinkrafträder und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge jeweils mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einem Hubraum von nicht mehr als 50 ccm im Falle von Fremdzündungsmotoren, einer maximalen Nutzleistung von nicht mehr als 4 kW im Falle anderer Verbrennungsmotoren oder einer maximalen Nenndauerleistung von nicht mehr als 4 kW im Falle von Elektromotoren; bei vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen darf darüber hinaus die Leermasse nicht mehr als 350 kg betragen, ohne Masse der Batterien im Falle von Elektrofahrzeugen

Klasse T:

Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 60 km/h und selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h, die jeweils nach ihrer Bauart für die Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden (jeweils auch mit Anhängern)

Klasse L:

Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart für die Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden, mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 32 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern, wenn sie mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h geführt werden sowie selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Stapler und andere Flurförderzeuge jeweils mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern.

Die Erlaubnis kann auf einzelne Fahrzeugarten dieser Klassen beschränkt werden. Beim Abschleppen eines Kraftfahrzeugs genügt die Fahrerlaubnis für die Klasse des abschleppenden Fahrzeugs.

(2) Die Fahrerlaubnis der Klasse A berechtigt bis zum Ablauf von zwei Jahren nach der Erteilung nur zum Führen von Krafträdern mit einer Nennleistung von nicht mehr als 25 kW und einem Verhältnis von Leistung/Leergewicht von nicht mehr als 0,16 kW/kg. Abweichend von Satz 1 können Bewerber, die das 25. Lebensjahr vollendet haben, die Klasse A ohne diese Beschränkung erwerben. Leichtkrafträder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 80 km/h und Zugmaschinen der Klasse T mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h dürfen nur von Inhabern einer Fahrerlaubnis der entsprechenden Klasse geführt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben; dies gilt nicht bei der Rückfahrt von der praktischen Befähigungsprüfung, sofern der Inhaber der Fahrerlaubnis dabei von einem Fahrlehrer begleitet wird sowie bei Fahrproben nach den §§ 35 und 42 im Rahmen von Aufbauseminaren und auf Grund von Anordnungen nach § 46.

(3) Außerdem berechtigen

Fahrerlaubnisse der Klasse A zum Führen von Fahrzeugen der Klassen A1 und M,

Fahrerlaubnisse der Klasse A1 zum Führen von Fahrzeugen der Klasse M,

Fahrerlaubnisse der Klasse B zum Führen von Fahrzeugen der Klassen M, S und L,

Fahrerlaubnisse der Klasse C zum Führen von Fahrzeugen der Klasse C1,

Fahrerlaubnisse der Klasse CE zum Führen von Fahrzeugen der Klassen C1E, BE und T sowie D1E, sofern der Inhaber zum Führen von Fahrzeugen der Klasse D1 berechtigt ist und DE, sofern er zum Führen von Fahrzeugen der Klasse D berechtigt ist,

Fahrerlaubnisse der Klasse C1E zum Führen von Fahrzeugen der Klassen BE sowie D1E, sofern der Inhaber zum Führen von Fahrzeugen der Klasse D1 berechtigt ist,

Fahrerlaubnisse der Klasse D zum Führen von Fahrzeugen der Klasse D1,

Fahrerlaubnisse der Klasse D1E zum Führen von Fahrzeugen der Klassen BE sowie C1E, sofern der Inhaber zum Führen von Fahrzeugen der Klasse C1 berechtigt ist,

Fahrerlaubnisse der Klasse DE zum Führen von Fahrzeugen der Klassen D1E, BE sowie C1E, sofern der Inhaber zum Führen von Fahrzeugen der Klasse C1 berechtigt ist,

Fahrerlaubnisse der Klasse T zum Führen von Fahrzeugen der Klassen M, S und L.

(4) Fahrerlaubnisse der Klassen C, C1, CE oder C1E berechtigen im Inland auch zum Führen von Kraftomnibussen - gegebenenfalls mit Anhänger - mit einer entsprechenden zulässigen Gesamtmasse und ohne Fahrgäste, wenn die Fahrten lediglich zur Überprüfung des technischen Zustands des Fahrzeugs dienen.

(5) Unter land- oder forstwirtschaftliche Zwecke im Rahmen der Fahrerlaubnis der Klassen T und L fallen

Betrieb von Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Weinbau, Gartenbau, Obstbau, Gemüsebau, Baumschulen, Tierzucht, Tierhaltung, Fischzucht, Teichwirtschaft, Fischerei, lmkerei sowie den Zielen des Natur- und Umweltschutzes dienende Landschaftspflege,

Park-, Garten-, Böschungs- und Friedhofspflege,

landwirtschaftliche Nebenerwerbstätigkeit und Nachbarschaftshilfe von Landwirten,

Betrieb von land- und forstwirtschaftlichen Lohnunternehmen und andere überbetriebliche Maschinenverwendung,

Betrieb von Unternehmen, die unmittelbar der Sicherung, Überwachung und Förderung der Landwirtschaft überwiegend dienen,

Betrieb von Werkstätten zur Reparatur, Wartung und Prüfung von Fahrzeugen sowie Probefahrten der Hersteller von Fahrzeugen, die jeweils im Rahmen der Nummern 1 bis 5 eingesetzt werden und

Winterdienst.

(6) Fahrerlaubnisse, die bis zum 31. Dezember 1998 erteilt worden sind (Fahrerlaubnisse alten Rechts), bleiben im Umfang der bisherigen Berechtigung vorbehaltlich der Bestimmungen in § 76 bestehen.

(7) Fahrerlaubnisse, die bis zum 31. Dezember 1998 erteilt worden sind, werden auf Antrag des Inhabers auf die neuen Fahrerlaubnisklassen umgestellt. Über sie wird ein neuer Führerschein ausgefertigt. Der neue Umfang der Fahrerlaubnis ergibt sich aus Anlage 3. Nach der Umstellung dürfen Kraftfahrzeuge nur noch in dem neuen Umfang geführt werden, sofern sie der Fahrerlaubnispflicht unterliegen. Die Bestimmungen in § 76 zu den §§ 4 bis 6 bleiben unberührt.

Laut jetzt geltendem Recht ist eine Beschränkung der Achsen nicht definiert.

Anbei die ALTE Regelung. Hier durften ausschließlich mit der alten Klasse 2 Züge mit mehr als 3 Achsen gefahren werden.

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Die komischen Ausnahmen mit der Kl 3 gab es schon vor 30 Jahren, habe damals einen Kühlsattelzug gefahren mit Gesamtgewicht 18 Tonnen mit Kl 3 Schein. Voraussetzung war : AHK an Sattelzugmaschiene und ein Stummel einer Anhängedeichsel von 30cm Länge , welche an der Aufliegerachse verschraubt war.Zwischen Kupplung und Deichselstummel waren 6m luft, also verbindung unmöglich. und das war so in Deutschland Genehmigt :lol: .
 

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