Für alle die auf Gutachterbasis(Fiktiv) abrechnen wollen.
Und wieder wurde ein Versicherung des besseren belehrt eine erfreulich klar begründete Entscheidung aus Hessen. Vor der Berufungskammer des LG Gießen ging es um die Schadensabrechnung nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall bei einem Fiktivabrechner und um die merkantile Wertminderung auch bei einem älteren Fahrzeug. Hiervon will die Versicherungswirtschaft bekanntlich nichts wissen. Aber auch bei älteren Fahrzeugen tritt bei einem offenbarungspflichtigen Schaden eine merkantile Wertminderung ein. Die Allianz-Versicherung als eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung wollte die fiktiv abgerechneten Richtwinkelanmietpreise und die UPE-Zuschläge nicht erstatten, mit dem Argument, dass bei fiktiver Abrechnung diese Positionen nicht anfallen. Dabei vergisst die Allianz, dass auch die Reparaturkosten, so wie sie kalkuliert wurden zu ersetzen sind, obwohl sie bei fiktiver Abrechnung nicht anfallen. Das ist nunmal die Folge der Abrechnung auf Gutachtenbasis.
Das Schadensersatzrecht ist eben kein Kostenerstattungsrecht.
Da muss die Allianz offenbar noch viel lernen.
Verkündet am
Aktenzeichen: 1 S 231/12 01.07.2013
30 C 98/11 (70) Amtsgericht Alsfeld
Deswegen kann Ich, Rainer Rossrucker
( https://www.autosachverstaendiger-rossrucker.de )
als freier,unabhängiger und anerkannter Sachverständiger nur die Empfehlung aussprechen, immer einen Sachverständigen zur Schadenhöhe Feststellung und einen Anwalt zur Regulierung/Abwicklung des Schadens hinzu ziehen. Das beste aber ist daran, dass es dem Geschädigtem/Anspruchsteller keinen Cent/Euro kostet diese Leistungen in Anspruch zunehmen.
Quelle https://www.captain-huk.de
Und wieder wurde ein Versicherung des besseren belehrt eine erfreulich klar begründete Entscheidung aus Hessen. Vor der Berufungskammer des LG Gießen ging es um die Schadensabrechnung nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall bei einem Fiktivabrechner und um die merkantile Wertminderung auch bei einem älteren Fahrzeug. Hiervon will die Versicherungswirtschaft bekanntlich nichts wissen. Aber auch bei älteren Fahrzeugen tritt bei einem offenbarungspflichtigen Schaden eine merkantile Wertminderung ein. Die Allianz-Versicherung als eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung wollte die fiktiv abgerechneten Richtwinkelanmietpreise und die UPE-Zuschläge nicht erstatten, mit dem Argument, dass bei fiktiver Abrechnung diese Positionen nicht anfallen. Dabei vergisst die Allianz, dass auch die Reparaturkosten, so wie sie kalkuliert wurden zu ersetzen sind, obwohl sie bei fiktiver Abrechnung nicht anfallen. Das ist nunmal die Folge der Abrechnung auf Gutachtenbasis.
Das Schadensersatzrecht ist eben kein Kostenerstattungsrecht.
Da muss die Allianz offenbar noch viel lernen.
Verkündet am
Aktenzeichen: 1 S 231/12 01.07.2013
30 C 98/11 (70) Amtsgericht Alsfeld
Deswegen kann Ich, Rainer Rossrucker
( https://www.autosachverstaendiger-rossrucker.de )
als freier,unabhängiger und anerkannter Sachverständiger nur die Empfehlung aussprechen, immer einen Sachverständigen zur Schadenhöhe Feststellung und einen Anwalt zur Regulierung/Abwicklung des Schadens hinzu ziehen. Das beste aber ist daran, dass es dem Geschädigtem/Anspruchsteller keinen Cent/Euro kostet diese Leistungen in Anspruch zunehmen.
Quelle https://www.captain-huk.de