auf was achten / LKW Zulassung - Dodge Ram Kauf

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Ich habe vor in den nächsten Tagen eine kleine Tour zu machen und 2 bis 3 Dodge Rams anzuschauen (BJ 2005). Gibt es bei den Autos irgendwelche Schwachstellen, die man sich genau anschauen sollte?
Es handelt sich um einen Rumble Bee und einen Srt 10.

Dann noch eine Frage zur LKW Zulassung. Ich möchte auf jeden Fall einen Regular Cab und Short Bed. Jetzt wurde mir so ziemlich alles gesagt, was es an Möglichkeiten gibt. Die Händler behaupten (natürlich), dass eine LKW Zulassung kein Problem wäre. Auf dem Saturday Night Cruise hat allerdings ein Bekannter erzählt, dass es nur bei Reg Cab und Long Bed möglich wäre und auch eine bestehende LKW Zulassung aberkannt werden würde. Ist das noch der Stand der Dinge, dass man keine LKW Zulassung bekommt?

Danke schonmal für alle Tipps!
 
Reg Cab bekommt auch mit der kurzen Ladefläche LKW-Zulassung!
:-D
 
Die LKW-Zulassung an sich stellt denke nicht das große Problem dar. Aber wenn Du auf LKW-Steuer spekulierst...viel Spaß. Da haben unsere Sachbearbeiter im Finanzamt Narrenfreiheit und was die meist entscheiden, kannst Du Dir wohl denken. :redhotevil:
 
Es gibt eine LKW Zulassung ohne LKW Steuer...? :shock:
Was bringt mir das denn dann für Vorteile? Habe ich nicht eher Nachteile durch eine LKW Zulassung? (Sonntagsfahrverbot mit Anhänger oder so?)
 
Ein Pick Up ist immer ein LKW offener Kasten! Das meint ATOM bestimmt! Daran ist das Finanzamt nicht gebunden!

Aber bei nem Regular Cab können die sich drehen und wenden, wie sie wollen, den müssen die als LKW versteuern! Da brauch man sich keine Sorgen machen! Da lohnt auch das klagen vor Gericht, wenn sich da einer quer stellt!
 
Hallo,

im Gesetz ist das relativ klar geregelt !

Beachten : Ein Gastank auf der Ladefläche wird von der Nutzfläche abgezogen. Insofern kann ein RegCab Short steuerlich auch ein PKW werden.
Bei meinem war´s ganz knapp zugunsten LKW.
Es ist immer damit zu rechnen dass insbesondere ShortBox-Fahrzeuge beim FA vorgeführt werden müssen und vermessen werden.

Auszug aus dem Kraftfahrzeugsteuergesetz :

§ 2 Begriffsbestimmungen, Mitwirkung der Verkehrsbehörden
(1) Unter den Begriff Fahrzeuge im Sinne dieses Gesetzes fallen Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger.
(2) Die in diesem Gesetz verwendeten Begriffe des Verkehrsrechts richten sich, wenn nichts anderes bestimmt ist, nach den jeweils geltenden verkehrsrechtlichen Vorschriften. Bei Personenkraftwagen sind für die Beurteilung der Schadstoffemissionen und der Kohlendioxidemissionen, für die Beurteilung als schadstoffarm und für die Beurteilung anderer Besteuerungsgrundlagen technischer Art die Feststellungen der Zulassungsbehörden verbindlich, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Zulassungsbehörden entscheiden auch über die Einstufung eines Fahrzeugs in Emissionsklassen.
(2a) Als Personenkraftwagen gelten auch:

1.
Geländefahrzeuge und andere Fahrzeuge mit drei bis acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz, die der Klasse N(tief)1, Aufbauarten BA oder BB, nach Anhang II Abschnitt C Nr. 3 der Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABl. EG Nr. L 42 S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 (ABl. EU Nr. L 309 S. 37), entsprechen;
2.
Mehrzweckfahrzeuge, entsprechend Aufbauart AF, die nach Anhang II Abschnitt C Nr. 1 der Richtlinie 70/156/EWG nicht als Fahrzeuge der Klasse M(tief)1 gelten;
3.
Büro- und Konferenzmobile, entsprechend der Systematisierung von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern für die Erhebung von Daten nach der Fahrzeugregisterverordnung.

Die genannten Fahrzeuge gelten dann als Personenkraftwagen, wenn diese vorrangig zur Personenbeförderung ausgelegt und gebaut sind. Das ist insbesondere der Fall, wenn die zur Personenbeförderung dienende Bodenfläche größer ist als die Hälfte der gesamten Nutzfläche des Fahrzeugs.
(2b) Als Wohnmobile gelten Fahrzeuge der Klasse M mit besonderer grundsätzlich fest eingebauter Ausrüstung nach Anhang II Abschnitt A Nr. 5.1 der Richtlinie 70/156/EWG, wenn sie auch zum vorübergehenden Wohnen ausgelegt und gebaut sind, die Bodenfläche des Wohnteils den überwiegenden Teil der gesamten Nutzfläche des Fahrzeugs einnimmt und der Wohnteil eine Stehhöhe von mindestens 170 Zentimeter sowohl an der Kochgelegenheit als auch an der Spüle aufweist.
(2c) Als andere Fahrzeuge gelten auch Kranken- und Leichenwagen nach Anhang II Abschnitt A Nr. 5.3 und 5.4 der Richtlinie 70/156/EWG.
(3) Ein Fahrzeug ist vorbehaltlich des Absatzes 4 ein inländisches Fahrzeug, wenn es unter die im Inland maßgebenden Vorschriften über das Zulassungsverfahren fällt.
(4) Ein Fahrzeug ist ein ausländisches Fahrzeug, wenn es im Zulassungsverfahren eines anderen Staates zugelassen ist.
(5) Eine widerrechtliche Benutzung im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn ein Fahrzeug auf öffentlichen Straßen im Inland ohne die verkehrsrechtlich vorgeschriebene Zulassung benutzt wird. Eine Besteuerung wegen widerrechtlicher Benutzung entfällt, wenn das Halten des Fahrzeugs von der Steuer befreit sein würde oder die Besteuerung bereits nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 vorgenommen worden ist.

Quelle : https://www.gesetze-im-internet.de/kraftstg/__2.html

Gruß
Thilo
 
Bei meinem war´s ganz knapp zugunsten LKW.

Hallo,

nur interessehalber: Wie und was ham se denn bei Dir gemessen und welche Masse sind bei denen ÜBER "ganz knapp" ?

Danke Dir für Info.

Gruß,
Olli
 
masse: 1) passagier-innenraum (pedale bis kabinenrückwand), 2) bed länge (mit geschlossener klappe)*
1) muss kleiner sein als 2) oder 2) muss grösser sein als 1) = lkw steuer (meistens) :mrgreen:

wenn nun ein gastank auf dem bed installiert wird, könnte 2) kleiner werden als 1) oder somit 1) grööser als 2)*. = keine lkw steuer (meistens) :mrgreen:

cu tom

*immer bezogen auf die nutzbare fläche.
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
aber das hier....

drei bis acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz

heißt doch, dass ein Reg Cab nicht in den Bereich PKW fällt, da sind es 3 Sitze mit dem Fahrersitz, oder ?
 
Achte auch darauf, das alle notwendigen Eintragungen vorgenommen wurden, erspart dir viel Ärger, ganz besonders bei den Scheinwerfern
 
aber das hier....

drei bis acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz

heißt doch, dass ein Reg Cab nicht in den Bereich PKW fällt, da sind es 3 Sitze mit dem Fahrersitz, oder ?

Das wollte ich auch gerade sagen...

FLPICKUP
Welche Eintragungen sind denn notwendig? Was sollte beim Scheinwerfer eingetragen sein?

Eine Gasanlage sollte eigentlich nicht rein kommen (außer sie wäre schon drin).
 
In Sachen Steuern einfach z.B. mal diesen Thread mal durchlesen: https://www.dodge-forum.eu/viewtopic.php?f=81&t=30215
Und zum Thema Narrenfreiheit der Kasperle im FA: NAch einem Einspruch gegen die PKW-Steuer, da nach den oben beschriebenen Kriterien meiner auch als LKW besteuert werden müsste, kam dann das Argument von wegen "Höchstgeschwindigkeit von 160 km/h zeugt von einem PKW..."
:|

btw lasse ich mir von diesen Fusseln nicht den Spaß an meinem RAM verderben, kann ja auch nix für, wenn die schlechten ***, Fimose oder sonst was haben. Habe von Anfang an mit der PKW-Steuer gerechnet und das hat sich als der beste Weg gezeigt. Meinen Widerspruch habe ich nicht zurrück genommen, wenn es was wird: Schön für den Geldbeutel, gibt dann was feines für den RAM, wenn nich: Auch egal :wickedfart:
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
Ich hatte leider noch keine Zeit den Thread ganz durch zu lesen.

Ich habe gestern zwei Autos angeschaut. Der eine ist gleich wieder rausgefallen (paar Macken zuviel) und der andere war sehr schön, leider will der Händler ihn nur in Kundenauftrag verkaufen (obwohl auf ihn zugelassen), was ein KO Kriterium ist. Aber ich habe schon wieder was neues im Blick, was morgen angeschaut wird. Das wäre ein 2 Sitzer, damit müsste doch die Chance auf eine LKW Besteuerung noch höher sein, oder? Leider aber auch einen Gastank, womit die Chance dann wieder geringer wäre...
 
Das wäre ein 2 Sitzer, damit müsste doch die Chance auf eine LKW Besteuerung noch höher sein, oder? Leider aber auch einen Gastank, womit die Chance dann wieder geringer wäre...

2 Sitzer is doch Single Cab somit LKW Besteuerung und das der Gastank da was ausmacht hab ich noch nie gehört.
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
:idea:
Also ist ein 2 Sitzer ein Single Cab und ein 3 Sitzer ein Reg Cab?
Sorry für die blöden Anfängerfragen. :oops:
Das mit dem Gastank steht hier:
Beachten : Ein Gastank auf der Ladefläche wird von der Nutzfläche abgezogen. Insofern kann ein RegCab Short steuerlich auch ein PKW werden.
Bei meinem war´s ganz knapp zugunsten LKW.
Es ist immer damit zu rechnen dass insbesondere ShortBox-Fahrzeuge beim FA vorgeführt werden müssen und vermessen werden.
 
Ich würd mal sagen Single und Regular-Cab is des gleiche. Ob man nu die Ausführung mit 2 Sitzen und Mittelkonsole oder 3 Sitze hat.... Beim Regular-Cab fragt des FA eigentlich auch erst garnet nach und besteuert gleich nach LKW
 
So, Thema erledigt, Auto gekauft :).
Beim zweiten Händler hat es dann geklappt, nachdem es beim ersten Händler heute so richtig schief gegangen ist (ich dachte immer, dass ich schon alles Unmögliche bei Gebrauchtwagenhändlern erlebt habe, aber das heute hat wirklich locker alles übertroffen....). O-Ton: "Sie (meine Eltern und ich) sind ja sowieso Laie und können die wichtigen Dinge gar nicht erkennen." und "Da wird wohl jemand die Motorhaube mal abgemacht haben und schief wieder drauf." (Als Antwort auf den Hinweis, dass die Stoßstange 4cm nach links gedrückt war und die Motorhaube 2cm nach links verschoben war.)
 
Hallo Digo

Kanst du MIR sagen welcher Händler das war. Da ich zur Zeit auch einen Ram suche möchte ich nur vorbereitet sein.
Kannst mir die Mail ja persöhnlich schicken da das sicherlich die falsche Rubrik ist. Oder?

Viele Grüße Michel
 
Hallo Olli,

wie oben schon ein Kollege geschrieben hat wurde von dem Beamten des FA mit dem Meterstab peinlich genau die Fahrgastzelle vermessen
und die Pritsche abzüglich des Rechteckmaßes für den Gastank. Und zwar ganz exakt. Das Ergebnis bei mir war, dass die Ladefläche wenige Quadratzentimeter
größer ist als der Fahrgastraum. Und bei wenige Quadratzentimeter meine ich weniger als 1/4 DIN-A4-Blatt. Alles natürlich nach dem Ermessen des Beamten.
Er kann entscheiden welcher kleine Zwickel noch Ladefläche ist und welcher nicht. Bei mir sind links und rechts neben dem Gastank noch Flächen frei bis zur
Bordwand auf denen man auch noch laden kann. Vielleicht war das mein Glück.

Gruß
Thilo

P.s. Glückwunsch, habś nachträglich erst gelesen, dass Du gekauft hast. Viel Glück mit dem FA und viel Spaß mit dem Wagen.

Hallo,

nur interessehalber: Wie und was ham se denn bei Dir gemessen und welche Masse sind bei denen ÜBER "ganz knapp" ?

Danke Dir für Info.

Gruß,
Olli
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
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