Wichtige Hinweise Besteuerung Lkw – Pkw
Fahrzeuge können gemäß § 18 Absatz 12 KraftStG – abweichend von der zulassungsrechtlichen Einstufung – als Personenkraftwagen besteuert werden, wenn sie vorrangig zur Personenbeförderung ausgelegt und gebaut sind. Das Hauptzollamt ist in diesen Fällen nicht an die von der Zulassungsbehörde festgestellte Fahrzeugklasse und Aufbauart gebunden.
Die zollt Tante sagt die lade Fläche ist grösserer aber 6 platze x 75 kg im Verhältnis zur Zuladung = pkw..
Da hast Du's wieder, bei uns legen die 63kg pro Person zugrunde. Also Zoll angerufen wegen Auflastung auf 35600 kg ZZGG(bisher 2540 kg LG, und 3040 ZZGG). Bei meinem Termin beim Zoll hat der Gute versucht alles auszuschöpfen, auch die Zuladung.
Hier nun die Antwort vom Hauptzollamt
Fahrzeuge sind in jedem Fall als Personenkraftwagen zu besteuern, wenn die zur Personenbeförderung dienende Bodenfläche größer ist als die Hälfte der gesamten Nutzfläche des Fahrzeugs. In diesen Fällen besteht kraftfahrzeugsteuerrechtlich kein Spielraum für eine andere Beurteilung.
Andernfalls ist die Besteuerung als Personenkraftfahrzeug oder Nutzfahrzeug beispielsweise von folgenden Beschaffenheitsmerkmalen abhängig:
- deutlich größere Nutzfläche (mind. 55%),
- Ausbau der ggf. vorhandenen hinteren Sitze und Entfernung der Sicherheitsgurte,
- Gurtpunkte zur Wiederbefestigung unbrauchbar machen (verschweißen)
- Verblechung der Seitenscheiben,(bei Kastenaufbau)
- Vorhandensein einer Laderaumabtrennung bzw. eines Ladeverschiebeschutzes,
- Konzeption des Herstellers und äußeres Erscheinungsbild des Fahrzeuges..