Dodge RAM 1500 5,7l umschlüsseln auf PKW

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Hallo zusammen,

ich bin neu hier und habe bis jetzt noch keinen Beitrag gefunden der mir meine frage beantwortet.

Es sieht wie folgt aus!

Ich habe mir einen RAM 1500 5,7l HEMI mit Quad Cap gekauft, da ich Sonntags oft mit dem Anhänger unterwegs bin müsste ich den Dodge umschlüsseln lassen auf PKW ( ist bis jetzt auf LKW offener Kasten zugelassen) damit ich normal fahren kann wegen dem Sonntags Fahrverbot mit Anhänger.

Weis jemand ob das einfach so geht und was ich dafür ändern müsste damit es funktioniert?
Jeder TÜV prüfen sagt da was anderes gefühlt :roll:

Oder gibt es eine Sondergenehmigung wenn der Hänger ausschließlich privat bewegt wird genau so wie das Zugfahrzeug?
Da gibt es ja auch 100 andere varianten und die Liebe Zulassungsstelle hier in Essen 'weiß es leider auch nicht und kann mir auch nicht beantworten wo ich so was erfragen kann' . (Original aussage :mrgreen: )

Bin jeder Antwort und Hilfe Dankbar!
:)


Lg, Alex
 
Dazu brauchts keine sondergenehmigung.
Private hängerfahrten zu sport und freizeitzwecken unter 7,5t sind frei. soweit ich das weiß ist das bundeslandabhängig.
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
Bekomm ich irgendwo sowas schriftlich her?

Es geht mir nur darum, weil ein Freund seinen Anhänger stehen lassen musste weil die Polizei sagt das er Sonntags nicht Fahren darf mit Anhänger.
Wenn ich meine Pferde irgendwohin bringe auch über NRW hinaus wäre es das schlimmste was passieren könnte wenn ich die stehen lassen müsste. :shock:

Mit PKW Zulassung soll der ja auch in der Versicherung günstiger sein, klar in den Steuern Teurer, aber wenn mans Hochrechnet kommt man günstiger mit PKW Zulassung weg.
 
https://www.bussgeldkatalog.de/sonntagsfahrverbot/
danach ist Sonntags und Feiertags verboten mit LKW über 7,5t oder mit LKW mit Anhänger ohne Gewichtsangabe verboten
das gilt Bundesweit
führ Fahrten mit zb Pferdetransporter kann man aber eine Ausnahmegenehmigung beantragen

das der RAM als Pkw günstiger wird halt ich aber für ein Gerücht
frag mal bei den Versicherungen nach also ich zahle für meinen Vollkasko etwas weniger als vorher für meinen 530i
und die Steuer ist viel günstiger
 
Die Novelle zur Änderung der VwV-StVO ist bereits innerhalb der Bundesländer abgestimmt und befindet sich als Gesetzesvorlage im parlamentarischen Geschäftsgang.
Die notwendigen Anstimmungen im Bundestag werden im Herbst erwartet. Der Beschluss der VMK aus 2007 hat dort Eingang gefunden. Das Sonntagsfahrverbot soll sich dann nur noch auf gewerbliche Fahrten erstrecken.
Der federführende Verkehrsausschuss empfiehlt dem Bundesrat ferner, folgende Entschließungen zu fassen:
16. Zu Artikel 1 Nummer 2 (Neufassung VwV zu § 30 Absatz 3 StVO)
Die Bundesregierung wird gebeten, über die mit der .... Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften angestrebte Änderung der
StVO im § 30 Absatz 3 die Klarstellung zu berücksichtigen, dass das Sonn- und Feiertagsfahrverbot ausschließlich für den gewerblichen Lkw-Verkehr gelten
soll.

Seite 9 und 10
https://www.bundesrat.de/SharedDocs...1-0100/85-1-17.pdf?__blob=publicationFile&v=5
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
Hallo zusammen,

ich bin neu hier und habe bis jetzt noch keinen Beitrag gefunden der mir meine frage beantwortet.

Es sieht wie folgt aus!

Ich habe mir einen RAM 1500 5,7l HEMI mit Quad Cap gekauft, da ich Sonntags oft mit dem Anhänger unterwegs bin müsste ich den Dodge umschlüsseln lassen auf PKW ( ist bis jetzt auf LKW offener Kasten zugelassen) damit ich normal fahren kann wegen dem Sonntags Fahrverbot mit Anhänger.

Weis jemand ob das einfach so geht und was ich dafür ändern müsste damit es funktioniert?
Jeder TÜV prüfen sagt da was anderes gefühlt :roll:

Oder gibt es eine Sondergenehmigung wenn der Hänger ausschließlich privat bewegt wird genau so wie das Zugfahrzeug?
Da gibt es ja auch 100 andere varianten und die Liebe Zulassungsstelle hier in Essen 'weiß es leider auch nicht und kann mir auch nicht beantworten wo ich so was erfragen kann' . (Original aussage :mrgreen: )

Bin jeder Antwort und Hilfe Dankbar!
:)


Lg, Alex

oh...endlich mal wieder ein "CAP" :mrgreen: :mrgreen: :mrgreen:
 
Mit PKW Zulassung soll der ja auch in der Versicherung günstiger sein, klar in den Steuern Teurer, aber wenn mans Hochrechnet kommt man günstiger mit PKW Zulassung weg.

nun mal butter bei die fische...hast du schon den Steuerbescheid und die Versicherungspolice (PKW und / oder LKW)

welches Baujahr ist denn dein "Quad Cap" ...ob da die Versicherung wirklich billger kommt als die steuern solltest du erst mal klären...falls deiner schon nach Hubraum und CO² besteuert wird...du aber keine LKW-Besteuerung hast kann der schuß aber auch ordentlich nach hinten losgehen...
8)
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
Um schlüsseln auf PKW eigentlich nicht möglich. Ist und bleibt eigentlich ein LKW.



LKW Versicherung ist günstig.

Und du fährst einen Dodge RAM

Quad cab


Cab steht für cabine

Cap steht für Kappe bzw basecap

write by blueskyofheaven
 
Ohje, wie man sich an 'Cap' hochziehen kann
;)


Mein TÜV ist dran den umzuschlüsseln. Kann dann gerne berichten wie es Versicherungs Technisch aussieht.
8)
 
Man sollte schon wissen wie sein Auto richtig heißt
:!:
:!:
:shock:

Keine sorge ich weiß wie mein Auto heißt und ihr habt euch alle wohl noch nie verschrieben. :roll:

Willkommen in Deutschland :mrgreen: :mrgreen: :mrgreen:

Darum ging es hier auch gar nicht, wusstet ja schließlich was gemeint war ?!


Übrigens falls das jemandem hilft zumindest für NRW habe ich mal den Erlass für Sonn- und Feiertages Fahrverbot angehangen.
 

Anhänge

  • Erlass_Sonn-_u_Feiertagsverbot_Fassung_08_2013.pdf
    41,5 KB · Aufrufe: 74
Ohje, wie man sich an 'Cap' hochziehen kann
;)


Mein TÜV ist dran den umzuschlüsseln. Kann dann gerne berichten wie es Versicherungs Technisch aussieht.
8)

Das ist so ohne weiteres nicht möglich, Geräusche zu laut für PKW, fehlende Leuchtweitenregulierung etc...
Wenn er es macht bezweifel ich mal ganz stark das das wasserfest ist.
;)
 
Sonntagsfahrverbot:

Aktuell gibt es noch immer keine einheitliche Regelung (soviel zum Thema BUNDESREPUBLIK) für das Sonntagsfahrverbot:
Gemäß juristischer Zentrale das ADAC .. Link: https://www.adac.de/sp/rechtsservice/_mmm/pdf/2014-27-Sonntagsfahrverbot_208854.pdf

Hier die Bundesländer, die uns mit Hänger durchlassen:
.....
Die von der Arbeitsgruppe erarbeitete Vereinbarung zur übereinstimmenden Handhabung
der Regelungen des § 30 Abs. 3 und 4 sowie § 46 Abs. 1 Nr. 7 StVO wurde von der
Verkehrsministerkonferenz vom 9./10.10.2007 in Merseburg einstimmig gebilligt.
Diese bildet nunmehr die Grundlage für die Arbeit der Straßenverkehrsbehörden bei der
Erteilung von Ausnahmegenehmigungen, ohne dass § 30 StVO oder dessen Verwal-
tungsvorschriften geändert wurden. Durch entsprechende Erlasse haben die zuständi-
gen Verkehrsminister der Länder ihre Behörden angewiesen, bei der Genehmigungs-
praxis die ausgearbeiteten Kriterien zu beachten.

Folgende Regelungen sind hervorzuheben, da sie teilweise auch vom Wortlaut des § 30
Abs. 3 StVO abweichen. Insoweit stellen die Erlasse der Länderverkehrsminister eine
Regelung eigener Art dar.
1. Ausnahmen vom Sonn-und Feiertagsfahrverbot
Nicht unter das Sonn-und Feiertagsfahrverbot fallen:
-Schaustellerfahrzeuge, auch mit Anhänger
-selbstfahrende Arbeitsmaschinen
-Einsatzfahrten von Bergungs-, Abschlepp-und Reparaturfahrzeugen
-Wohnwagenanhänger und sonstige Anhänger, die zu Sport-und Freizeit-
zwecken hinter Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu
3,5 t geführt werden. In der Praxis ist jedoch weiterhin auch bei diesen Fahrzeugen eine unterschiedliche
Handhabung zu beobachten. So wird in manchen Bundesländern weiterhin eine Aus-
nahmegenehmigung verlangt.

Nach unserem Kenntnisstand wird die Zustimmung der Verkehrministerkonferenz in folgenden Bundesländern umgesetzt:

Baden-Württemberg
Bayern
Berlin
Bremen
Brandenburg
Mecklenburg-Vorpommern
Niedersachsen
Nordrhein-Westfalen
Saarland
Schleswig-Holstein

Alle anderen fordern eine Ausnahmegenehmigung!


Hier noch etwas aktuelles aus dem Bundesrat:

Quelle: https://daubner-verkehrsrecht.info/2017/sonntagsfahrverbot-privatfahrten-mit-lkw-zukuenftig-erlaubt

Mit der Drucksache 85/17 brachte die Bundesregierung am 26.01.2017 eine Änderung der VwV zur StVO auf den Weg. Darin enthalten u.a. eine Klarstellung für die Regelung des Sonn- und Feiertagsfahrverbots für Lkw über 7,5 t und Lkw mit Anhänger (§ 30 Abs. 3 StVO). Privatfahrten sollen in Zukunft vom Fahrverbot ausgenommen sein. Der Bundesrat ging in seiner Sitzung am 10.03.2017 noch einen Schritt weiter und fordert die Bundesregierung auf, diese Klarstellung nicht nur in der VwV zur StVO, sondern auch in der StVO selbst zu treffen.

Das Inkrafttreten der VwV sowie die Anpassung der StVO steht noch aus. Wir informieren Sie, sobald es etwas Neues gibt.

Die geltenden Regelungen zum Sonn- und Feiertagsfahrverbot finden Sie im ersten Beitrag dieser Reihe.

Dies in aller Kürze. Sollten Sie sich für die Hintergründe interessieren, lesen Sie einfach ab hier weiter.

Hintergrund

Die Bundesregierung legt in Ihrer Grunddrucksache die Historie für das im Jahr 1956 eingeführte Fahrverbot dar und führt aus, dass die Gründe für die Einführung „teilweise in Vergessenheit geraten“ seien, weshalb „sich bundesweit nicht einheitlicher Verwaltungsvollzug entwickelt“ habe.
Zur Gewährleistung eines einheitlichen Verwaltungsvollzugs ist eine Klarstellung erforderlich, dass das Lkw-Sonn- und Feiertagsfahrverbot ausschließlich für den gewerblichen Lkw-Verkehr gilt.Grunddrucksache 85/17, Seite 1, Buchst. A, Abs. 3

Konkret würde dies bedeuten, dass private Umzugsfahrten mit einem Lkw über 7,5 t zG am Sonntag nicht ordnungswidrig sind. Ebenso wie gleichgelagerte Fahrten mit einem Mercedes Sprinter (Lkw, 3,5 t zG) mit Anhänger.

Der Bundesrat sieht dies genauso, fordert darüber hinaus jedoch die Umsetzung in der StVO. Zur einheitlichen Anwendung bei den Behörden und zur rechtssicheren Orientierung der Bürger sei die Regelung in Verwaltungsvorschriften nicht ausreichend, sondern direkt im Gesetz (bzw. hier der Verordnung) notwendig.

Was bedeutet das?

Der Gesetzgeber spricht von einer „Klarstellung“ sowie „nicht einheitlichem Verwaltungsvollzug“ und räumt damit ein, dass der ursprüngliche Gesetzeszweck wohl ein anderer war und bisher (über 60 Jahre) vermutlich falsch ausgelegt wurde. Spätestens mit den kommenden Änderungen in der VwV und der StVO wird diese Unsicherheit beseitigt. Welche Auswirkungen dies auf aktuelle Verstöße vor Inkrafttreten der Klarstellung hat, können wir leider nicht beurteilen.
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
wie politiker - erstmal versprechen und ........


mal ganz ehrlich, 60 jahre wurde dieser fehler nicht behoben bzw erkannt? und jetzt soll es geändert werden?

ich lass mich überraschen
;-)
 
Nun, zum Sonntagsfahrverbot konnte ich bisher auch noch nichts Neures finden, obwohl der Herbst ja nun vorbei ist - aber immer noch keine neue Regierung vorhanden ist, die da wohl rangehen würde.
Schön ist, dass NRW und Nds. zu den Ländern gehören, in denen ich aktuell schon (bzw seit 2007) mit Pferdeanhänger hinter einem leichten Lkw zu meinem privaten Freizeitvergnügen am Sonntag fahren kann.
 
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