So stehts heute in der Zeitung (WP 16.4.):
Ein gewerblicher Autoverkäufer darf sich nicht auf die Kilometerangabe des Vorbesitzers eines zu veräußernden Autos verlassen. Auf ein entsprechendes Urteil des Landgerichts Coburg weist der ADAC hin (AZ: 23 O 596/05). Diese Angabe sei wesentlicher Bestandteil bei der Kaufpreisildung, tellten die Richter fest. Es liege ein Mangel vor, wenn der Motor eines Gebrauchtwagens erheblich mehr Kilometer gelaufen sei, als vom Händler im Kaufvertrag angegeben. Der Käufer könne dem Händler das Auto zurückgeben.
Ein gewerblicher Autoverkäufer darf sich nicht auf die Kilometerangabe des Vorbesitzers eines zu veräußernden Autos verlassen. Auf ein entsprechendes Urteil des Landgerichts Coburg weist der ADAC hin (AZ: 23 O 596/05). Diese Angabe sei wesentlicher Bestandteil bei der Kaufpreisildung, tellten die Richter fest. Es liege ein Mangel vor, wenn der Motor eines Gebrauchtwagens erheblich mehr Kilometer gelaufen sei, als vom Händler im Kaufvertrag angegeben. Der Käufer könne dem Händler das Auto zurückgeben.